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„Corona-Schutzschirm“ für Pflegeeinrichtungen

Abgrenzungsfragen bei Ermittlung des Erstattungsanspruchs

Durch die Corona-Pandemie stehen insbesondere Pflegeeinrichtungen einmal mehr im Blickfeld der Gesellschaft. Es sind große persönliche, organisatorische und wirtschaftliche Herausforderungen zu bewältigen.

Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Gesetzespakete zur Bewältigung der Corona-Epidemie verabschiedet, wonach zugelassenen ambulanten und teil/stationären Pflegeeinrichtungen, die ihnen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung aus Mitteln der Pflegeversicherung zu erstatten sind.

Kassen benachrichtigen

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind zunächst verpflichtet, wesentliche Beeinträchtigungen ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen. Der Erstattungsanspruch besteht allerdings auch unabhängig von einer Anzeige nach § 150 Absatz 1 SGB XI.

Keine Doppelfinanzierung

Vom Kostenerstattungsanspruch ausgenommen sind Positionen, die anderweitig etwa über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über Infektionsschutzgesetz, Betriebsunterbrechungsversicherung oder Einnahmen aus der Flexibilisierung der Personaleinsatzmöglichkeiten finanziert werden können.

Abgrenzung zur Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs stellen sich zahlreiche Detail- und Abgrenzungsfragen. Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen kann nach dem IfSG im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot bestehen. Ein Aufnahmestopp oder ein Betretungsverbot zum Beispiel im Bereich einer Tagespflegeeinrichtung stellt jedoch kein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG dar, da die Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt wurde.

Abgrenzung der erstattungsfähigen Mindereinnahmen

Die Erstattung der Mindereinnahmen im Rahmen von § 150 SGB XI beschränkt sich insbesondere auf die pflegebdingten Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung sowie Ausbildungskosten. Im Bereich der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste sind grundsätzlich auch Mindereinnahmen in Bezug auf  Leistungen nach dem SGB V erstattungsfähig.

Ausgeschlossen von der Kostenerstattung sind jedoch Investitionskosten. In der Regel drohen daher zumindest Einnahmeausfälle bei den Investitionskostenentgelten. In verschiedenen Bundesländern wurden daher bereits Erlasse der Landesregierung zur Gewährung einer Investitionskosten-förderung angekündigt. Hier bleibt die genaue Ausgestaltung abzuwarten.

Als zweifelshaft kann auch anzusehen sein, wann es sich im Einzelfall um pandemiebedingte Mindereinnahmen bei der Leistungserbringung handelt. Es stellt sich u. a. die Frage, wie mit Mindereinnahmen umzugehen ist, wenn Kunden freiwillig Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen, aus Angst bzw. zum Schutz vor Corona. Ebenso ist es denkbar, dass der Träger sich zu einer freiwilligen Schließung z.B. einer Tagespflegeeinrichtungen ohne Verfügung, aber aufgrund fernbleibender Gäste entschließt. Aber auch in dem Fall, dass die Tagespflege geöffnet bleibt, kann es zu Mindereinnahmen kommen, wenn Gäste aufgrund der Covid-19 bedingten Infektionsgefahr fernbleiben. Ähnliche Überlegungen gelten letztendlich auch für die ambulante und stationäre Pflege, wo sich ggf. (übergangsweise) die Zahl der Neuaufnahmen oder Neukundengewinnung rückläufig entwickelt.

Abgrenzungsfrage Einnahmen aus der Flexibilisierung des Personaleinsatzes

Einnahmen aus der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mindern ebenfalls den Erstattungsanspruch. In der Gestaltung der Stundensätze für Leiharbeitnehmer sollten sich die Stundensätze für Leiharbeitnehmer unter Beachtung der Grunds-ätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an den kalkulatorischen Selbstkosten orientieren. Insbesondere bei einem trägerübergreifenden Einsatz von Personal sind zusätzlich arbeits- und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen zu beantworten.

Fazit

Der Gesetzgeber sorgt zwar für einen Erstattungsanspruch für Coronabedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen. Jedoch deckt der Erstattungsanspruch Mindereinnahmen nicht vollständig ab. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Abgrenzungsfragen, die frühzeitig zu beantworten sind, um in einem nachgelagerten Nachweisverfahren Rückzahlungsverpflichtungen zu beschränken oder sogar einem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs vorzubeugen.

Wir beraten Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!