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Das Verbandssanktionengesetz kommt!

Keine Entwarnung für NPOs

Ziel des VerSanG (Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten - Verbandssanktionengesetz) in der derzeitigen Entwurfsfassung (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vom 16.06.2020, kurz VerSanG-E) ist es, Straftaten, die aus Verbänden (juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen) heraus begangen werden, einer angemessenen Ahndung zuzuführen. Derzeit existiert für diese Zwecke lediglich das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), dessen Sanktionsmechanismen nach dem Opportunitätsprinzip dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörde überlassen sind und regelmäßig rechtlich wie faktisch an Grenzen stoßen.

Mit dem VerSanG soll eine Sanktion wegen (nicht verhinderter) Straftaten das Unternehmen selbst treffen, wenn ein Versäumnis i. S. einer Pflichtverletzung vorliegt, z. B. bei unzureichenden Auswahl- und Kontrollvorkehrungen. Die Strafen sind deutlich härter im Vergleich zu denen des OWiG. Sogar eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung ist nach § 14 VerSanG-E möglich.

Gegenüber dem Referentenentwurf schränkt der kürzlich erschienene Regierungsentwurf den Anwendungsbereich des Gesetzes ein. Es soll lediglich die Sanktionierung von Verbänden regeln, „deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“. Diese Einschränkung könnte bei Non-Profit-Organisationen (NPO) auf den ersten Blick Erleichterung hervorrufen. Bei genauerer Betrachtung dürfte jedoch weitgehend Handlungsbedarf bestehen, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte.

Der Gemeinnützigkeitsstatus hat lediglich eine Indizwirkung für den Zweck i. S. d. VerSanG-E

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt begleitend zum VerSanG-E klar, dass die Frage nach dem verfolgten Zweck sich nach den zu §§ 21, 22 BGB entwickelten Grundsätzen für die Unterscheidung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Vereinen richtet. Für die Frage nach der Anwendbarkeit wäre nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Zugrundelegung der Satzung relevant, dass der Zweck ideell (und nicht wirtschaftlich) ist. Dass es gerade an dieser Stelle zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, hat die sog. „Kita-Rechtsprechung“ gezeigt.

Lt. BGH-Beschluss vom 16.05.2017 ziele der als gemeinnützig anerkannte Verein mit seinem ideellen Hauptzweck im Gegensatz zu Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn ab. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Vereins können danach unter das Nebenzweckprivileg fallen. Ist der Betrieb von Zweckbetrieben hingegen Hauptzweck, kann der Verein nicht Idealverein sein.

Unwägbarkeiten bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Nach dem vereinsrechtlichen Verständnis handelt es sich bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO), in ihrer steuerlichen Ausprägung als steuerbegünstigte Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, nicht um „ideelle Zwecke“. Bleiben sie beim Verein lediglich Nebenzweck, sind sie unschädlich für den Idealverein. Das VerSanG wäre folglich nicht anwendbar. Auch wenn Zweckbetriebe den Satzungsregelungen entsprechen und sich daher im Rahmen der Nebenzwecke bewegen können, dürfte der steuerpflichte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach der derzeitigen Entwurfsfassung die Grenzen des Nebenzwecks überschreiten.

Bei den Rechtsformen der Stiftung, GmbH und AG wird es sicher zu Auslegungsfragen kommen, denn eine Art „Nebenzweckprivileg“ gibt es für diese nicht. Ebenso fraglich ist noch, wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art zu verfahren ist.

In vielen Konstellationen werden somit Non-Profit-Organisationen mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben durch das geplante VerSanG nach erster Einschätzung betroffen sein. Sollte für die Einschränkung des Anwendungsbereichs des VerSanG grundsätzlich der Gemeinnützigkeitsstatus nach dem Verständnis der Abgabenordnung maßgeblich sein, bedarf es unbedingt einer klarstellenden Kommentierung des Gesetzgebers.

Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatuts und regelkonformes Verhalten wird zunehmend wichtiger

Selbst wenn der Anwendungsbereich des VerSanG-E für rein ideell tätige Körperschaften nicht eröffnet sein sollte, gewinnen die Satzungsmäßigkeit und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze regelkonformen Verhaltens (§ 63 AO) zunehmend an Bedeutung. Kommt es zu Rechtsverstößen und dadurch sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, entfällt ein gewichtiges Indiz für die Annahme des ideellen Zwecks. Der Anwendungsbereich des VerSanG wäre spätestens dann eröffnet.

Strafverfolgungsbehörden sind sensibilisiert

Den Strafverfolgungsbehörden werden wirkungsvolle und effektive Sanktionsmechanismen an die Hand gegeben. Das Legalitätsprinzip, welches bei Verdacht einer Straftat Einschreiten von Amts wegen gebietet sowie zusätzliches Personal ermöglichen eine deutlich effizientere Strafverfolgung.

Persönliche Haftung der Organe im Fokus

Verfahren nach OWiG oder wegen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung richten sich gegen die gesetzlichen Vertreter, regelmäßig Vorstände oder Geschäftsführer. Kommt es zu einem Verfahren (auch) nach dem VerSanG, welches sich gegen die juristische Person bzw. den Verband richtet, kann der gesetzliche Vertreter im Innenverhältnis bei berechtigten Verschuldensvorwürfen in Regress genommen werden. Die Verfahren schließen sich nicht aus, so dass präventives Handeln mehr denn je geboten ist.

Compliance-Management im System

Das VerSanG-E bietet in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 einen rechtssicheren Anreiz für Investitionen in Compliance-Maßnahmen. Diesen Anreiz gab es nach der Verfügungslage und Rechtsprechung auch schon zuvor. Nun ist es höchste Zeit den Anforderungen an geeignete Kontrollinstrumente gerecht zu werden. Mit einem Compliance-Management-System (CMS) können Rechtsverstöße vermieden werden. Steuerliche Belange sind für NPOs mit besonders gravierenden Risiken gespickt, weshalb ein Tax-Compliance-Management-System (TCMS) eine unverzichtbare Exkulpationsmöglichkeit darstellt. Nur wenn geeignete Kontrollmechanismen in die Arbeitsprozesse der Organisation implementiert werden, können sowohl Vertretungsorgane als auch die Organisation selbst etwaigen Verschuldensvorwürfen in geeigneter Art begegnen.

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