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Die Corona-Bilanzierungshilfe im NKF-NRW – Teil I

Ein Überblick über die neuen Regelungen

Ausgangslage: Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit

Der Gesetzgeber in NRW hat vor Kurzem das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19 Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKFCOVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) beschlossen. Dieses Gesetz hat zum Ziel, Kosten, die in Folge der Pandemie entstanden sind, ergebnisneutral zu verrechnen, so dass sich die Pandemie nicht unmittelbar auf den kommunalen Haushaltsausgleich auswirkt.

Bilanzierungshilfe für "Corona-bedingte Belastungen"

Um dieses Ziel zu erreichen soll eine Bilanzierungshilfe für „Corona bezogene Belastungen“ eingeführt werden. In diesem Posten sollen die pandemiebedingten Haushaltsbelastungen isoliert dargestellt werden. Als Haushaltsbelastungen werden hierbei sowohl COVID-19 Pandemie bedingte Mindererträge als auch Mehraufwendungen verstanden.

Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem Umfang konkret ermittelt werden können, soll hilfsweise eine Nebenrechnung vorgenommen werden. Hierzu soll eine Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der Ergebnisplanung des Haushaltsjahres 2020, für die eine Haushaltsbelastung nicht oder nicht im vollen Umfang ermittelt werden konnte, mit dem korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung für 2020 erfolgen.

Die Bilanzierungshilfe soll in der Bilanz als gesonderter Aktivposten vor dem Anlagevermögen unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ ausgewiesen werden. Zur „Neutralisierung“ der ermittelten Mehraufwendungen und Mindererträge soll (buchungstechnisch) in der Ergebnisrechnung die Aktivierung der Bilanzierungshilfe als „außerordentlicher Ertrag“ ausgewiesen werden.

Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Folgejahren

Die mit dem Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende Bilanzierungshilfe ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind ebenfalls zulässig. Alternativ kann die Bilanzierungshilfe einmalig im Jahr 2024 ergebnisneutral gegen das Eigenkapital ausgebucht werden.

Korrespondierende Anhangangaben

Im Anhang zum Jahresabschluss ist die Summe der auf die COVID-19- Pandemie entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Hierzu sind die bilanzierten Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung aufzuteilen in den auf die COVID-19-Pandemie entfallenden Anteil, der höchstens dem Bilanzwert der oben erläuterten Bilanzierungshilfe entsprechen darf, und den verbleibenden Anteil. Der auf die COVID-19-Pandemie entfallende Anteil der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der Bilanzierungshilfe zurückgeführt werden.

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