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Einschränkung von MVZ Gründungen?

Verschärfung der Voraussetzungen von MVZ

Im Grunde herrschte Einigkeit darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein MVZ zugelassen werden kann. Die ganz überwiegende Zahl der Zulassungsausschüsse verlangte, mindestens zwei tätige Ärzte mit je hälftigem Versorgungsauftrag, wobei ein Arzt ärztlicher Leiter sein musste. Eine weitere Konkretisierung ergibt sich nicht aus den Vorgaben des § 95 Abs. 1 SGB V. Ausweislich eines durch das Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Gutachtens soll sich dies nun ändern.

Das Gutachten schlägt die Einführung einer gesetzlichen Mindestgröße von MVZ im Umfang von mindestens drei vollen Versorgungsaufträgen vor. Nach Ansicht der Gutachter ist die Einführung dieser konstitutiven Voraussetzung versorgungspolitisch dadurch gerechtfertigt, dass die gesetzlich garantierte Mehrzahl von Ärzten in einer Einrichtung Versorgungsvorteile für die Patienten mit sich bringen würde. Bei drohender Unterversorgung in einem Gebiet kann von dieser Mindestgröße abgewichen werden, wobei jedoch immer noch mindestens zwei volle Versorgungsaufträge in einem MVZ gebündelt sein müssen.

Es wird vorgeschlagen, den § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V daher wie folgt neu zu fassen:

„... Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, die über mindestens drei volle Versorgungsaufträge verfügen und in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind; in Gebieten, in den nach Feststellung der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder droht (§ 100 Absatz 1 Satz 1) oder in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht (§ 100 Absatz 3), sind zwei volle Versorgungsaufträge ausreichend.“

Neben der Einführung einer Mindestgröße folgt aus dem Gutachten die Empfehlung, dass die durch den BSG geschaffene Mindesttätigkeitsdauer von drei Jahren bei einem Verzicht zugunsten einer Anstellung auf ein Jahr reduziert wird. Das hieße, dass der verzichtende Arzt bereits nach einem Jahr aus der Anstellung ausscheiden könnte und das MVZ in der Lage wäre, die zugesprochene Zulassung anderweitig zu besetzen. Damit einhergehend soll jedoch auch bei Erhalt einer Zulassung im Wege des Nachbesetzungsverfahrens eine Mindesttätigkeitsdauer von einem Jahr eingeführt werden. Hierdurch soll eine kurzfristige Nachbesetzung und somit Umgehungstatbestände verhindert werden.

Neben den vorgenannten Empfehlungen folgen aus den Gutachten eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Zulassung, Nachbesetzung und Übertragung von MVZ haben können. Ob und in welcher Form diese Vorschläge Einzug in das Gesetz finden werden, bleibt noch abzuwarten. Insgesamt zeichnet sich jedoch ab, dass von Seiten des Gesetzgebers in Bezug auf MVZ Änderungen zu erwarten sind. Zumal MVZ auch in der 93. Gesundheitsministerkonferenz thematisiert wurden.

Die Beratungspraxis zeigt, dass die überwiegende Zahl neugegründeter MVZ über weniger als drei volle Versorgungsaufträge verfügt. Ziel dieser MVZ ist es jedoch, zu wachsen und so die ambulante Versorgung zukünftig sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung würde diesen Weg des Wachstums letztlich unmöglich machen. Ist die Gründung eines solchen kleinen MVZ geplant, sollte dies daher möglichst bald umgesetzt werden.

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