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Jahressteuergesetz 2020 – Gemeinnützigkeitsrecht

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bietet Gestaltungsoptionen

Bereits seit mehreren Jahren wurde in Berlin an der Überarbeitung zentraler gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften gearbeitet. Nachdem die Reform im letzten Jahr noch kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsprozesses vertagt wurde, haben es in diesem Jahr einige zentrale Neuerungen in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 geschafft.

Doch wie genau profitieren Einrichtungen im Gesundheitswesen von den Änderungen?

Das Gesetzespaket zur Reform des Gemeinnützigkeitsrecht betrifft eine Vielzahl steuerlicher Regelungen. Neben kleineren Anpassungen, wie der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale oder Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bringt insbesondere die Erweiterung von § 57 AO (Gebot der Unmittelbarkeit) wesentliche Verbesserungen mit sich.

Bislang gilt, dass eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft nur dann möglich ist, wenn die Einrichtung unmittelbar selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Gliedert beispielsweise eine Krankenhausgesellschaft ihre Wäscherei in eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft aus, so kann diese derzeit nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden. Zwar kommen ihre Leistungen den steuerbegünstigten Zwecken ihrer Gesellschafterin zugute, wenn sie die Reinigung der Krankenhauswäsche übernimmt, jedoch genügt diese mittelbare Zweckverfolgung bislang nicht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 57 AO.

Durch die geplante Neuregelung in § 57 Abs. 3 AO-E wird der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet. So kann eine Körperschaft künftig auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig werden, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. Als Beispiel für solch ein planmäßiges Zusammenwirken führt die Gesetzesbegründung ausdrücklich Wäschereileistungen einer Tochtergesellschaft für den Krankenhausbetrieb der Muttergesellschaft an.

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung der Tochtergesellschaft ist natürlich ein Gesellschaftsvertrag, der den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Sollte das Gesetz wie geplant verabschiedet werden, ergibt sich an dieser Stelle also Handlungsbedarf.

Aber auch auf Ebene der Krankenhausgesellschaft ergeben sich steuerliche Vorteile durch die Neuregelung. So kann sie mit ihren Verwaltungsleistungen (Geschäftsleitung, Finanzbuchhaltung, etc.), die sie für ihre gemeinnützigen Tochtergesellschaften erbringt, künftig einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen. Bislang sind solche Tätigkeiten dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. 

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern. So soll es künftig nach § 57 Abs. 4 AO-E für die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung der Konzernspitze ausreichen, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Dies hätte auch zur Folge, dass der Erwerb von Beteiligungen künftig aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden könnte. 

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bietet für gemeinnützige Träger der Gesundheitswirtschaft interessante steuerliche Gestaltungsoptionen und beseitigt zugleich einige gemeinnützigkeitsrechtliche Hürden in Konzernstrukturen. Bleibt zu hoffen, dass die Reform nicht wieder auf den letzten Metern stecken bleibt und die Änderungen planmäßig zum 1. Januar 2021 in Kraft treten können.

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