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Jahressteuergesetz 2020 – Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Neuerungen für die Gesundheitswirtschaft

Der Gesetzgebungsprozess zum Jahressteuergesetz 2020 befindet sich auf der Zielgeraden. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen wird die Verabschiedung des Gesetzespakets durch den Bundesrat am 18. Dezember erwartet.

Doch welche Neuerungen halten die Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer für Einrichtungen im Gesundheitswesen bereit?

Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen ist in § 4 Nr. 14 UStG geregelt. Die Norm soll mit Wirkung zum 1. Januar 2021 um den Buchstaben f) erweitert werden, welcher dann die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen gewisser Leistungserbringer von der Umsatzsteuer befreit.

Auf die Steuerbefreiung können sich berufen:

  • aa) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    Beispielsweise öffentliche Träger des Rettungsdienstes, die ihre Aufgaben gemäß Rettungsdienstgesetz des jeweiligen Landes selbst durchführen.
  • bb) Sanitäts- und Rettungsdienste, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen
    Beispielsweise Sanitätsdienste bei Großveranstaltungen oder Versammlungen, soweit diese von der örtlichen Ordnungsbehörde angeordnet sind. Denkbar sind aber auch Leistungserbringer im Rettungsdienst bei einer Aufgabenübertragung durch den öffentlichen Träger. Weiterhin werden hiermit die Heilbehandlungsleistungen sowie die Erstversorgung inkl. möglicher lebensrettender Sofortmaßnahmen umschlossen. Die Leistungen rund um die Notfallrettung, wozu unter anderem die Bereitstellung von Fahrzeugen und Fahrern/Rettungssanitätern, der Betrieb der Rettungswache und die Vermittlung der eingehenden Notfallrufe zählen, fallen ebenfalls unter diese neue Befreiungsnorm.
  • cc) Einrichtungen, die nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen
    Dieser Punkt spricht vor allem die Leistungen einer Notfallpraxis im Sinne des § 75 SGB V an. Dabei sind neben der Organisation des Bereitschaftsdienstes auch die Leistungen des nichtärztlichen Personals gemeint. Die Einrichtungen müssen über einen Vertrag nach § 75 SGB V verfügen, welcher die Durchführung des ärztlichen Notdienstes vorsieht.

Die neue Befreiungsnorm sieht keine zwingende Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigem, dem die entsprechenden Leistungen zugutekommen, vor. Eine schuldrechtliche Beziehung mit dem öffentlichen Träger beispielsweise des Rettungsdienstes reicht aus.

Die Ausweitung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen um die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen ist zu begrüßen, da sie in wesentlichen Bereichen Rechtssicherheit in Bezug auf die umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen schafft.

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