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Kapitalertragsteuer bei Gemeinnützigkeit

Frist zur Anmeldung ist der 10.01.2021

Für gemeinnützige Körperschaften ist ab 2019 bei Dividendenausschüttungen inländischer sammelverwahrter Aktien aufgrund der Neuregelung der §§ 44a, b EStG grundsätzlich der KEST-Abzug in Höhe von 15 % vorgesehen. Eine Abstandnahme vom KEST-Abzug ist für gemeinnützigen Körperschaften nur noch dann möglich, wenn die Aktien, aus denen die Dividenden stammen, im Veranlagungszeitraum weniger als 20 T€ betragen haben oder die Körperschaft seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war.

Die ebenfalls ab 2019 geltende Neuregelung des § 36a EStG verpflichtet gemeinnützige Körperschaften außerdem zu prüfen, ob bei Dividendenausschüttungen inländischer sammelverwahrter Aktien eine Abstandnahme vom KEST-Abzug zurecht erfolgte oder ob eine nachträgliche Anmeldung und Zahlung der KEST erfolgen muss. Für bereits einbehaltene KEST ist zu prüfen, ob die Erstattung ggfs. eingeschränkt ist.

Eine Prüfung kann gem. § 36a Abs. 5 EStG lediglich in den Fällen unterbleiben, in denen die Dividendenausschüttungen innerhalb des Veranlagungszeitraums weniger als 20 T€ betragen haben oder das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien seit mindestens einem Jahr bestand. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitergehende Prüfung von § 36a Abs. 1 – 3 EStG zwingend erforderlich, die u. a. eine genaue Beurteilung von Käufen und Verkäufen dividendenberechtigter Aktien innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitstag der Dividende erfordert.

Daneben ist das sog. Mindestwertänderungsrisiko (bei Kurssicherungsgeschäften) und eine Pflicht zur Vergütung erhaltener Dividenden an Dritte (z. B. bei der Wertpapierleihe) zu untersuchen. Sollte sich aus der Prüfung ergeben, dass Kapitalertragsteuer nachträglich abzuführen ist, ist dies bis zum 10. Januar des Folgejahres dem Finanzamt anzuzeigen und die Steuer abzuführen.

Für im Jahr 2020 erhaltene Dividenden ist die Frist hierfür der 10. Januar 2021.

Soweit für Dividenden aus sammelverwahrten Aktien von Ihrem Kreditinstitut bereits ein KEST-Abzug vorgenommen worden ist, besteht die o. g. Pflicht zur Anmeldung, Anzeige und Abführung nicht. Unter Umständen kann es jedoch zu einer Steuererstattung kommen. Hierzu muss ein Antrag auf Erstattung der abgeführten Steuer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden, wenn die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 – 3 EStG vorliegen oder ein Ausnahmetatbestand gem. § 36a Abs. 5 EStG greift.

Weitere Informationen können Sie unserem Artikel zur Neuregelung des KEST-Abzuges trotz Gemeinnützigkeit entnehmen. 

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