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Steuerliche Regelungen des jüngsten Konjunkturpaketes

Einigung der Großen Koalition

Das gestern Nacht vom Koalitionsausschuss beschlossene Konjunkturpaket enthält auch steuerlich interessante Regelungen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Hervorzuheben ist die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %. Die Absenkung soll für die zweite Jahreshälfte, also vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020, gelten und umfasst alle umsatzsteuerlich relevanten Leistungen.

Weiterhin wurden u.a. die folgenden Maßnahmen vereinbart:

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  • Es wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Das Körperschaftssteuerrecht wird modernisiert: u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Um die Länder in ihren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen (Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtungen der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheimen und anderen gemeinnützigen Kinder- und Jugendunterkünften) zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren eigenen Mitteln eine Haftungsfreistellung bis zu insgesamt 100 % für Programme zugunsten gemeinnütziger Organisationen ermöglichen.

Die im Koalitionsausschuss definierten Maßnahmen des Konjunkturpaktes müssen nun noch durch das Gesetzgebungsverfahren. Geplant ist, ein entsprechendes Gesetz noch vor der Sommerpause durch Bundestag und Bundesrat zu bringen.

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