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Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

4,3 Milliarden für die Modernisierung von Krankenhäusern

Mit einem milliardenschweren Investitionsprogramm sollen Krankenhäusern ab dem 01.01.2021 Finanzierungsmittel zur Modernisierung von Notfallkapazitäten, für die Digitalisierung beispielsweise von

  • Patientenportalen,
  • der elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie
  • dem digitalen Medikationsmanagement und
  • der IT- und Cybersicherheit einschließlich damit verbundener personeller Maßnahmen

zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten zu förderfähigen Vorhaben und den Kosten ergeben sich aus den Katalogen in §§ 19, 20 der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV).  

Insgesamt werden vom Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Länder und/oder Krankenhausträger sollen weitere 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Insgesamt wird dann ein bis zu 4,3 Milliarden Euro umfassendes Fördervolumen aufgebracht. Für dieses wird bei Bundesamt für Soziale Sicherung der sog. Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet.

Bereits seit dem 2. September 2020 können die Krankenhäuser mit Investitionen beginnen und entsprechenden Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Reine Privatkliniken sind von dem Förderprogramm nicht umfasst. Einzelheiten zur Antragsstellung ergeben sich im Wesentlichen aus § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetztes (KHG).

Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.

Das Gesetz regelt auch die Verlängerung des Kinderkrankengeldanspruchs (um fünf Tage für das Jahr 2020 pro Kind und Elternteil) sowie eine Sonderzulage von bis zu 1.000 € für Pflegekräfte in Krankenhäusern – nicht hingegen in Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten. Diese wurden bereits mit dem in diesem Frühjahr beschlossenen Pflegebonus von bis zu 1.500 € bedacht. Für Anbieter und Nutzern von Pflegeleistungen sieht das KHZG jedoch Verlängerungen der bisher befristeten Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen infolge der COVID-19-Pandemie vor:

  • Der Rettungsschirm für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI wurde zunächst bis zum 31.12.2020 verlängert. Die in dem KHZG getroffene Verlängerung des Pflegerettungschirms ist allerdingst mittlerweile überholt. Am 26.11.2020 hat der Bundestag mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) nunmehr die Verlängerung des Pflegerettungsschirms bis einschließlich 31.03.2021 beschlossen. Bis dahin besteht also weiterhin die Möglichkeit, Mindereinnahmen und außerordentliche Mehraufwendungen, die infolge der Corona-Pandämie den Einrichtungen und Diensten entstehen, gegenüber den Pflegekassen geltend zu machen.
  • Ungeklärt bleibt aber, wie die nach dieser erneuten Verlängerung des Rettungsschirms im Rahmen von Pflegesatz- und Vergütungsverhandlungen mit Corona-bedingten finanziellen Risiken umgehen werden. Ob beispielsweise Erlösrückgänge und Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2019 in künftigen Verhandlungen einrichtungsindividuell verhandelt werden können – so wie das KHZG es jetzt für Krankenhäuser vorsieht –  bleibt abzuwarten. Bislang war das Echo der Kostenträger eher verhalten.
  • Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. § 18 SGB XI wird nach § 147 SGB XI bis 31.02.2021 weiterhin so ausgestaltet sein, dass Pflegebegutachtungen ausnahmsweise ohne Hausbesuche durchgeführt werden.
  • Wiederholungsgutachten bleiben ausgesetzt.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den sog. Entlastungsbetrag i.H.v. 125 € monatlich gem. § 45b SGB XI flexibel für Leistungen und Angebote aufwenden, auch wenn diese nicht als Unterstützungsangebote anerkannt sind oder von § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI umfasst sind. Auch können nicht verwendete Entlastungsbeträge aus 2019 weiterhin in Anspruch genommen werden.
  • Die zeitliche Erweiterung von 10 auf 20 Arbeitstage beim Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte, die eine akut auftretende Pflegesituation für Angehörige organisieren müssen, wurde bis zum 31.12.2020 verlängert.

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