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Mittagsverpflegung von WfbM-Beschäftigten

Klarstellung zur Gewährung des Mehrbedarfs

Gestern hat die Bundesregierung das Sozialschutzpaket II verabschiedet und klargestellt, was durch immer mehr Leistungsträger der Grundsicherung in Frage gestellt wurde:

Wird der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung auch während Zeiten von Betretungsverbote von WfbM, anderen Leistungsanbietern und vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten gezahlt? Die Antwort lautet: Ja, wird er!

Mit dem Sozialschutzpaket II wird ein neuer § 142 SGB XII als Übergangsregelung geschaffen:

Wurde danach für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Dabei kommt es dann auch ausdrücklich nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. (3) Die Bundesregierung kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung diesen Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Nunmehr sollte die Versorgung der Beschäftigten in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern und Teilnehmenden vergleichbarer Angebote mit Mittagsverpflegung sichergestellt sein. Einzige Wermutstropfen könnte im Einzelfall die Tatsache sein, dass die Weitergewährung erst ab Mai 2020 einsetzen soll. Diese Übergangsregelung gibt auch nun den Einrichtungen Sicherheit in der Versorgung ihrer Beschäftigten.

Bei Fragen beispielsweise rund um die Abwicklung mit Leistungsträgern, Bewilligungs- und Widerspruchsverfahren, Wiedereinsetzungs- und Überprüfungsangelegenheiten sprechen Sie uns gerne an. Jetzt Kontakt aufnehmen!