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Novellierung der APG DVO in NRW

Landeskabinett beschließt Entwurf

Am 30. Juni 2020 hat das Landeskabinett den Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Novellierung APG DVO)  beschlossen und hat den Entwurf dem zuständigen Landtagsausschuss am 08.07.2020 zur weiteren Beratung übergeben.

Von einem Inkrafttreten der geänderten Verordnung ist nicht vor dem 01.09.2020 auszugehen.

Die Änderungen enthalten Licht und Schatten, große Unsicherheiten bleiben bestehen. Neuregelungen sind in folgenden Bereichen vorgesehen:

  • Anhebung der Angemessenheitsgrenzen rückwirkend zum 01.01.2020 auf € 2.378,16 je qm Nettogrundfläche (Aufschlag von € 100 bei eigener Küche; 1.948,01 € je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze bei Tagespflegeeinrichtungen)
  • Finanzierung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von langfristigen Anlagegütern nach § 6 Abs. 1 APG DVO in Höhe von jährlich € 21,25 je qm [Anmerkung: Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf!] der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche
  • Abschaffung der virtuellen Konten nach § 4 APG DVO ist vom Tisch
  • Bei der Ermittlung der anzusetzenden Eigenkapitalverzinsung ist der um den Risikozuschlag erhöhte ermittelte Zinssatz wenigstens mit einem Wert von 0 Prozent festzusetzen
  • Verlängerung der Bestandsschutzfrist für Mietmodelle mit fiktiver Vergleichsberechnung bis zum 30. Juni 2021; ansonsten nur redaktionelle Änderungen gegenüber dem bereits bekannten Entwurf (Stichwort Investorenschutzregelung)
  • Klarstellung, dass bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung Aufwendungen für ein Grundstück nur anerkennungsfähig sind, wenn für dessen Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden;
  • Für Einrichtungen, bei denen die konkrete Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt und bei denen ein Betriebsüberlassungsvertrag als Ersatz für zu leistende Miet- oder Pachtzahlungen die Übernahme von Kapitaldiensten des Vermietenden oder des Verpachtenden für Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 vorsieht, gilt, dass der Trägerin oder dem Träger nach vollständiger Tilgung der entsprechenden Darlehen, zusätzlich zur tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht, die zur Refinanzierung eines zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehenden Restwerts der Maßnahme notwendigen Beträge bis zum Ende des Verteilzeitraums als weitere Aufwendungen anzuerkennen sind.

Insbesondere die Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen, die Sonderregelung bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung ("Kapitaldienstregelung") sowie die Refinanzierung Investitionskosten bei eingestreuter Tagespflege sind positiv zu bewerten.

Appelle aus der Verbänderanhörung, noch Verbesserungen bei der Bestandsschutzregelung vorzunehmen, sind nicht aufgegriffen worden.

Allerdings verbleiben Investitionshemmnisse (Stichworte: Refinanzierung Neubau über 50 Jahre sowie restriktive Anerkennung von so genannten „nice to have“ Maßnahmen). Ebenso wurde die Gelegenheit nicht genutzt, Rechtssicherheit in zahlreichen Zweifelsfragen zu schaffen. Es stellt sich auch die Frage, ob bei Mietmodellen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die vorgesehenen Übergangsfristen und Anpassungsmechanismen für vorhandene Einrichtungen im Mietmodell tatsächlich ausreichend berücksichtigt worden ist, wenn  es zu Verschlechterungen in der Refinanzierung um 20% und mehr kommt. Diese Frage wird wohl erst abschließend gerichtlich zu klären sein. Nachdem sich in den letzten zehn Jahren der Versorgungsanteil der stationären Pflege in NRW bereits um 10%-Punkte reduziert hat und es im Zusammenhang mit der verpflichtenden Vorgabe in Bezug auf die Einbettzimmerquote zu einem Platzzahlabbau gekommen ist, könnten drohende Insolvenzen zu einer weiteren Angebotsverknappung führen.

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