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Novemberhilfe - die wichtigsten Informationen auf einem Blick

Weiteres Hilfspaket aufgrund temporärer Schließungen

Der „Lockdown Light“ hinterlässt seine Spuren: Auf die erneute Schließung der Gastronomie und Veranstaltungsbranche können viele Unternehmen auf die Umsatzausfälle mit dem Rückgriff auf finanzielle Reserven nicht mehr reagieren. Vor dem Hintergrund einer drohenden Insolvenzwelle historischen Ausmaßes hat die Bundesregierung deshalb das nächste Hilfspaket auf den Weg gebracht.

Primäre Zielgruppe und indirekte Betroffenheit

Als vorrangige Zielgruppe der Novemberhilfe sind diejenigen Unternehmen anzusehen, welche ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der am 28. Oktober 2020 beschlossenen Schließungen einstellen mussten. Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens sind dabei nicht entscheidend. Gemeinnützige Einrichtungen sind daher ebenso antragsberechtigt wie ein gewerblicher Betrieb, also beispielsweise ein Hotel. Entscheidend ist dementsprechend nur Folgendes:

Das betroffene Unternehmen muss am Markt tätig sein und Umsätze erwirtschaften (bzw. vor der Schließung erwirtschaftet haben).

Unternehmen, welche nur indirekt von den Schließungen betroffen sind, gelten ebenfalls als antragsberechtigt – Doch was bedeutet das genau?

Antragsberechtigt sind diejenigen Einrichtungen und Unternehmen, die aufgrund der Schließungen an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert sind. Gemeint sind damit die Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsatzerlöse mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Vorgaben für verbundene Unternehmen

Wie auch bei den Überbrückungshilfen I + II müssen besondere Regularien bei verbundenen Unternehmen beachtet werden. Demnach dürfen verbundene Unternehmen nur dann einen Antrag stellen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Höhe der Zuschüsse

Antragsberechtigte Unternehmen erhalten pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, wobei im Einzelfall eine Obergrenze von einer Millionen Euro besteht und die Kleinbeihilferegelung der EU für das individuelle Unternehmen eingehalten wird.

Wie wird mit anderen staatlichen Leistungen für den Förderzeitraum umgegangen?

Auf die Novemberhilfe werden andere staatliche Leistungen, wie z.B. das Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfe angerechnet. Jedoch zählen reine Liquiditätshilfen, wie beispielsweise der rückzahlbare KfW-Kredit, nicht zu den anrechenbaren Hilfen.

Dürfen Unternehmen Umsätze, die sie trotz der Schließung generieren, behalten?

Die im November 2020 trotz der Schließung erzielten Umsätze werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, da eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden ist. In diesem Zusammenhang gilt für Restaurants eine Sonderregelung, wenn Speisen außer Haus verkauft werden. Diese Sonderregelung sieht folgendermaßen aus:

Die Umsatzerstattung wird mit 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke.

Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wie funktioniert die Beantragung?

Momentan wird das Antragsformular für die Beantragung programmiert und demnach soll die Antragstellung in der letzten Novemberwoche, voraussichtlich ab dem 25.11.2020 möglich sein. Anders als bei den Corona-Überbrückungshilfen soll die Beantragung nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgen, wenn die zu beantragende Billigkeitsleistung den Betrag von 5.000 Euro überschreitet, der Antragsteller bereits Überbrückungshilfen beantragt hat, oder es sich beim Antragsteller nicht um einen Soloselbständigen handelt. Für die Praxis der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bedeutet dies, dass die Beantragung der GmbH´s, Vereine und Stiftungen weiterhin über die Berufsträger erfolgen müssen. Die Antragstellung wird auf der auch von Curacon genutzten Plattform der Bundesregierung durchgeführt.

Prognose

Allein aufgrund der Regelung zu verbundenen Unternehmen dürften die meisten Unternehmen im Gesundheits- und Sozialsektor (wie schon bei den Überbrückungshilfen) wiederum nicht antragsberechtigt sein, da von den Schließungen in der Regel nur Teilbereiche betroffen sind. Allerdings ist abzuwarten, ob nicht – wie schon bei den Corona Überbrückungshilfen – die Regelungen zum Zugang zu den Mitteln nicht noch „aufgeweicht“ werden.

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