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Novemberhilfe und Verlängerung der Überbrückungshilfe III

Weitere Hilfen für Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen

Mit der sog. Novemberhilfe hat die Bundesregierung ein weiteres Hilfspaket geschnürt. Dieses soll vor allem denjenigen zu Gute kommen, die unmittelbar infolge der am 28.10.2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu Schließungen ihres Geschäftsbetriebs gezwungen wurden.

Wer? Wie viel?

Unmittelbar von den Schließungen erfasste Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen können auf Antrag Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten. Die Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Die Obergrenze hierfür liegt grundsätzlich bei 1 Mio. €, soweit dies im Rahmen der sog. Kleinbeihilferegelung der EU zulässig ist. Zu dem Kreis der Zuschussberechtigten zählen auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen. In Bezug auf den zuschussberechtigten Personenkreis kommt nur darauf an, ob eine Tätigkeit am Markt vorliegt und Umsätze erwirtschaftet werden. Auch verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden dann bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen (z.B. Zulieferer von geschlossenen Unternehmen), erhalten im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter den dortigen Voraussetzungen ebenfalls staatliche Unterstützung.

Anrechnung anderer Hilfen?

Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld sowie andere staatliche Hilfen im November 2020, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Dies gilt nicht für Liquiditätshilfen wie bspw. rückzahlbare KfW-Kredite. Umsätze im November 2020 werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet (bei Restaurants gelten Besonderheiten in Bezug auf den Außerhaus-Verkauf).

Wie?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform. Die Antragsstellung ist nach erfolgter Programmierung des Antragsformulars möglich, kann also aktuell noch nicht erfolgen.

Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Verlängerung Überbrückungshilfe III:

Die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die teilweise auch von Unternehmen der Sozialbranche, wie Altenpflege- und Behindertenhilfeenrichtungen beansprucht werden konnten, sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen verbessert werden.

Details stehen noch aus.

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