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NRW: 1. Lesung COVID-19 Isolierungsgesetz

Belastungen von kommunalen Haushalten

Der Landtag Nordrhein-Westfalen berät aktuell das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19 Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKFCOVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) mit dem Ziel, Kosten, die in Folge der Pandemie entstanden sind, ergebnisneutral verrechnen zu können, so dass sich die Pandemie nicht auf den kommunalen Haushaltsausgleich auswirken soll.

Dieses Gesetz, das nach der Sommerpause in Kraft treten soll, umfasst u. a. Regelungen über die Verpflichtung zur Aufstellung von Nachtragssatzungen im Jahr 2020 und Verfahrensvorschriften für die Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2021 infolge der Corona-Pandemie sowie Bestimmungen über die Isolierung von Corona-bedingten Finanzschäden in den Jahren 2020 und 2021.

Die Summe der Haushaltsbelastung ist laut Gesetzesentwurf als außerordentlicher Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Ergebnisrechnung einzustellen und bilanziell als Bilanzierungshilfe zu aktivieren.

Die Ermittlung erfolgt durch eine gesonderte Erfassung der konkreten Belastungen des beschlossenen Haushalts 2020. Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem Umfang konkret ermittelt werden können, erfolgt sie über die Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der Haushaltsplanung 2020 mit dem korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung.

Den bilanzierenden Kommunen steht im Jahr 2024 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen, sofern dadurch keine Überschuldung entsteht. Der nicht erfolgsneutral verrechnete Betrag ist dann beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind in dem Gesetzentwurf ebenfalls vorgesehen.

Das COVID-19 Isolierungsgesetz soll für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Gemeindeverbände aber auch für Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Eigenbetriebe gelten.

Die Bilanzierungshilfe dürfte dabei allerdings nur für die Eigenbetriebe und AöR´s gelten, die einen Jahresabschluss nach der KomHVO aufstellen. Das Handelsgesetzbuch lässt Bilanzierungshilfen nur noch für aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB) zu.

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