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Pflegebudget 2020 und Pflegeentgeltwert 2021

aG-DRG-Entgeltkatalog 2021 vom InEK veröffentlicht

Vor wenigen Tagen wurde der zwischen DKG und GKV-Spitzenverband Bund geeinigte aG-DRG-Entgeltkatalog 2021 vom InEK veröffentlicht. Bestandteil der Einigung ist ein Kompromiss der Selbstverwaltung zur Definition und zum Verständnis des Pflegebudgets:

Danach wird die Zuordnung von Pflegepersonal zum Pflegebudget an die aktuellen Begriffsbestimmungen „Pflegefachkraft“ und „Pflegehilfskraft“ der PpUGV angepasst.

Das bedeutet, Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter werden von den Krankenkassen als „sonstiger Beruf“ akzeptiert.

Sonstige Berufe der Kategorie „sonstiger anerkannter Berufsabschluss“ und „ohne Berufsabschluss“ sind nur in dem Umfang berücksichtigungsfähig, in dem sie bereits zum 31.12.2018 eingestellt und dem Pflegebereich im jeweiligen Krankenhaus zugeordnet waren. Einen Hinweis auf die hausindividuelle Größenordnung von sonstigen Berufen zum Pflegepersonal könnte die Mitteilung an das Statistische Bundesamt sein, die im ersten Halbjahr 2019 von jedem Krankenhaus an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für das Jahr 2018 abzugeben war. Im Durchschnitt über alle Häuser waren wohl rund 8% des in der Pflege tätigen Personals in den (strittigen) Berufsgruppen („sonstiger anerkannter Berufsabschluss“ und „ohne Berufsabschluss“) gemeldet.

Übriges Hilfspersonal kann, soweit es ab 01.01.2019 zusätzlich eingestellt wurde, (nur) als pflegeentlastende Maßnahmen in Höhe der hierdurch eingesparten Pflegepersonalkosten (bis zu einer Maximalhöhe von 4 % des Pflegebudgets) geltend gemacht werden.

Eine weitere Verständigung haben die Selbstverwaltungspartner zum provisorisch abrechenbaren Pflegeentgeltwert 2021 getroffen. Danach wollen sie gemeinsam beim BMG beantragen, dass ab 01.01.2021 für alle Krankenhäuser, die noch kein Pflegebudget vereinbart haben, ein vorläufiger Wert von € 163,09 gelten soll. Ohne eine entsprechende Umsetzung durch das BMG wäre ab 01.01.2021 ein Betrag von € 146,55 maßgeblich, ein deutlicher Rückfall gegenüber den bis 31.12.2020 abrechnungsfähigen € 185,00.

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