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Risikozuschläge in der Kinder- und Jugendhilfe

Unternehmerrisiko auch in Coronazeiten abfedern

Noch im September 2018 hatte die Schiedsstelle Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz argumentiert, dass ein Risikozuschlag im SGB VIII nicht vorgesehen und in der Kommentarliteratur auch nicht akzeptiert sei. Zeitgleich stellte die Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen-Lippe (Nordrhein-Westfalen) fest, dass bereits die Festlegung einer geringen Auslastungsquote die Möglichkeit bieten würde, eine Gewinnmarge zu kalkulieren.

Das Bundessozialgericht allerdings urteilte in einem SGB XI-Verfahren ein Jahr später, im September 2019, dass unternehmerische Risiken einrichtungsindividuell zu berücksichtigen seien. Die bayerische Schiedsstelle hat sich nun auf dieses höchstrichterliche Urteil bezogen und für einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Risikozuschläge im Bereich von einem Prozent festgelegt.

Entscheidend ist hierbei nicht die Höhe des Risikozuschlages, sondern dass überhaupt neue Bewegung in die Debatte um die Gewinn- oder Risikozuschläge kommt. Denn bislang waren diese nur bei Leistungen des SGB XI durch die Rechtsprechung des BSG dem Grunde nach abgesichert und bei Leistungen des SGB XII zumindest durch ein Landessozialgericht bestätigt:

„Wie in der Rechtsprechung des Senats seit längerem geklärt ist, muss die Pflegevergütung so bemessen sein, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.“ (Bundessozialgericht, 16.05.2013, Az. B 3 P 2/12 R, Rn.)

„Dies hat auch für das Vergütungsvereinbarungsrecht im SGB XII zu gelten. Denn auch dieses unterwirft seit Abschaffung des Selbstkostendeckungsprinzips den Einrichtungsträger nicht nur einem Verlustrisiko, sondern eröffnet ihm eine Gewinnchance.“ (Sächsisches Landesozialgericht, 01.04.2015, Az. L 8 SO 87/12 KL)

So ist es nur konsequent, wenn eine Vergütung des Unternehmerrisikos auch in der Kinder- und Jugendhilfe (und mit identischer Argumentation in der Eingliederungshilfe) Anwendung findet, denn auch hier gelten mit der Einführung prospektiver Entgelte marktwirtschaftliche Prinzipien.

Das Bundessozialgericht hat allerdings den Forderungen nach einem pauschalierten Risikozuschlag (z.B. in Höhe von vier Prozent) eine Absage erteilt. Vielmehr müsse das einrichtungsindividuelle unternehmerische Risiko dargelegt und begründet werden.

Dies kann zum Beispiel über eine Risikomatrix geschehen, die Risiken, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihr mögliches Schadensmaß beschreibt. Eine Vorgehensweise, die sich im Risikomanagement (auch sozialer Träger) bereits etabliert hat.

Durch die Corona-Krise sind nun ganz andere Risikofaktoren eingetreten, als man sie sich jemals hätte vorstellen können. Diese sollten natürlich in eine Vergütungsverhandlung eingebracht werden. Es stellt sich daher auch unbedingt die Frage des Zeitpunktes der Verhandlung. Denn wenn das mit der Corona-Krise verbundene Risiko – bspw. durch Mehrkosten für Betreuung und Sachmittel – Oberhand nimmt und sich im Gespräch mit dem Leistungsträger keine Lösung zeigt, muss auch Folgendes erwogen werden: Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ermöglicht keine Erstattung von Mehraufwendungen.

Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind aber die Entgelte für den laufenden Vereinbarungszeitraum gemäß § 78d Abs. 3 SGB VIII neu zu verhandeln. Dass die Corona-Krise eine solche Veränderung ist, dürfte ebenso wie die Tatsache außer Frage stehen, dass Verhandlungen kaum zu einem ungünstigeren Zeitpunkt kommen könnten. Aber die Sicherstellung der Liquidität und der Erhalt der Einrichtungen und Dienste erfordert die Ausschöpfung aller Möglichkeiten.

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