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Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen nur bei Einzelabrechnung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.11.2020 (10 K 410/17 H (L)) entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG erfüllen und ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei sind. Streitig war die steuerfreie Zahlung von Zuschlägen für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aufgrund von pauschalen Berechnungen, die innerhalb der Grenzen von § 3b EStG liegen.

Sachverhalt

Die Klägerin zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte steuerfrei. Das Finanzamt verneinte die Steuerfreiheit, da die Zuschläge pauschal und nicht stundenweise für die tatsächlich geleistete Arbeit berechnet wurden.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht und urteilte, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt sind. Demnach gilt die Steuerfreiheit nach § 3b EStG nur für solche Zuschläge, die auch für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Dafür erforderlich sind Einzelaufstellungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an diesen Tagen bzw. zur Nachtzeit. Pauschale Zuschläge können nur dann steuerfrei im Rahmen des § 3b EStG gezahlt werden, wenn diese in Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlags- oder Vorauszahlungen auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Auswirkungen für die Praxis

Insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen gehören die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ebenso wie Nachtschichten zur Tagesordnung. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG kommt daher entsprechend häufig zur Anwendung. Die Rechtsprechung des FG Düsseldorf zeigt, dass der Einhaltung von Formalien in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zukommt. Liegen die geforderten Einzelaufstellungen nicht vor, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Für die zu wenig gezahlte Lohnsteuer haftet in diesen Fällen der Arbeitgeber. Die Abrechnungsmodalitäten sollten in Zweifelsfällen einer Prüfung unterzogen werden.

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