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Steuerfreie Corona-Beihilfe

Die häufigsten Fragen kurz beantwortet

Mit unserem Beitrag vom 21. April 2020 hatten wir bereits auf die steuerfreie Corona-Beihilfe aufmerksam gemacht.

Hierzu haben uns in den vergangenen Wochen mehrfach Anfragen erreicht. Die wichtigsten Punkte haben wir daher nachfolgend für Sie zusammengetragen:

  • Die Beihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
  • Es muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
  • Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen gewährt werden, z. B. wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden.
  • Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe gewährt werden.
  • In Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), ist die Gewährung einer steuerfreien Corona-Beihilfe begünstigt, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet.
  • Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Sprechen Sie uns für weitergehende Informationen gerne an oder mailen Sie uns. Unter Umständen kann auch ein Blick in die folgenden beiden Dokumente hilfreich sein: