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Überbrückungshilfen - Rahmenbedingungen für Unternehmen

Konsolidierungsgebot entfällt für gemeinnützige Unternehmen

Überbrückungshilfe für gemeinnützige Unternehmen

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Zu den Vorgaben bei der Beantragung der Überbrückungshilfe hatten wir zuletzt am 15. Juli 2020 berichtet.

Grundsätzlich kommt die Überbrückungshilfe für Unternehmen aller Größen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (> 43 Mio. € Bilanzsumme, > 50 Mio. € Umsatzerlöse, > 249 Beschäftigte) und sofern der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist, in Betracht. Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Überbrückungshilfe für verbundene Unternehmen

Die Behandlung von verbundenen Unternehmen im Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe war in den letzten Wochen ein viel diskutiertes Thema. Hintergrund waren unterschiedliche Aussagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu den Antragsberechtigten.

Das BMWi war bisher der Ansicht, dass verbundene Unternehmen nur einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen können. Bei der Antragstellung sollten dann die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen kumulativ betrachtet werden (Konsolidierungsgebot). Das BMFSFJ hingegen ging davon aus, dass die Überbrückungshilfe auch für einzelne Betriebsstätten beantragt werden könne.

Neue Entwicklungen zur Überbrückungshilfe

Kürzlich hat sich nun das BMWi dem BMFSFJ angeschlossen und wendet das Konsolidierungsgebot für gemeinnützige Unternehmen (wie Jugendherbergen, Schullandheime sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe) nicht (mehr) an. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Ein Antrag ist auch bei einer Umsatzreduzierung einzelner Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten gesondert für diese möglich. Der Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.
  • Die Maximalsumme der Überbrückungshilfe von 150.000 Euro für drei Monate gilt nicht mehr nur für den Unternehmensverbund, sondern kann auch für die rechtlich selbständigen Töchter (z.B. gGmbHs) und Betriebstätten beantragt werden.

Außerdem sollten alle gemeinnützigen Unternehmen in Betracht kommen, die infolge der Gesundheitskrise entsprechende Umsatzeinbußen erlitten haben, u.a. Bildungsbetriebe, Beschäftigungsgesellschaften und Ähnliche. Seitens des BMAS gehören dem Vernehmen nach auch gemeinnützige Inklusionsbetriebe zum Kreis der Antragsberechtigten.

Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen, ggf. unter Berücksichtigung der Größenmerkmale des Unternehmensverbundes ausschlaggebend, sodass eine Antragsberechtigung auch für gemeinnützige Unternehmen entfällt, wenn der Verbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllt.

Verlängerung der Antragsfrist

Neben den inhaltlichen Änderungen wurde auch die Antragsfrist nun mittlerweile zweimal verlängert. Die Beantragung der Überbrückungshilfe wurde zunächst bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Koalitionsspitzen der Großen Koalition einigten sich am 25. August darauf, dass die Überbrückungshilfen bis Ende des Jahres laufen sollen. Hintergrund ist, dass die Auszahlung der Gelder über die Länder nur sehr schleppend läuft. Zum einen ist das Verfahren sehr komplex, zum anderen will die Politik Betrugsfälle wie bei Corona-Soforthilfen verhindern, so dass die Anträge intensiver geprüft werden. Sobald wir weitere Details hierzu kennen, werden wir Sie informieren.

Unklar ist aktuell weiterhin, ob beispielsweise einzelne Geschäftszweige steuerbegünstigter Unternehmen einer Betriebsstätte gleichgestellt werden können und ob bspw. Tagungshäuser in kirchlicher Trägerschaft die Überbrückungshilfe ebenfalls beantragen können. Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob ein gesonderter Antrag für einzelne Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten in Betracht kommt.