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Umsatzsteuerliche Behandlung von Haushaltshilfeleistungen

Rechtsprechung für Leistungsangebote des Betreuten Wohnens

Leistungsangebote im Rahmen des sog. Betreuten Wohnens sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht teilweise schwer einzuordnen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften nach §§ 4 Nr. 16 und Nr. 18 UStG werden insoweit häufig herangezogen. Nach der gesetzlichen Neuregelung u.a. von § 4 Nr. 18 UStG im Jahressteuergesetz 2019 wird der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 18 UStG in diesem Bereich allerdings eng eingegrenzt. Von daher sind die Auslegungsregelungen des § 4 Nr. 16 UStG in den Fokus zu rücken. Insoweit ist auf das Urteil des FG Münster vom 25.02.2020 (Az.: 15 K 2427 / 17 U) hinzuweisen  

Das FG Münster hatte sich im Urteil vom 25.02.2020 nunmehr mit niedrigschwellige Betreuungsangeboten und Haushaltshilfeleistungen zu beschäftigen. Der Streit entzündete sich an den Haushaltshilfeleistungen gegenüber Privatpersonen, bei denen § 38 SGB V nicht greift. Strittig war insbesondere, ob bereits die sozialrechtliche Anerkennung - in dem Fall bestanden Verträge über Haushaltshilfen gem. § 132 SGB – ausreichend ist für die steuerfreie Behandlung der Leistungen oder ob auch zwingend eine Hilfebedürftigkeit bei den Leistungsempfängern vorliegen muss. 

Der 15. Senat beim FG Münster hat folgende Tatbestände für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG vorausgesetzt:

  • Es muss sich um eine begünstigte Einrichtung handeln,
  • die Leistungen müssen gegenüber dem in § 4 Nr. 16 S. 1 UStG genannten Personenkreis erbracht werden,
  • es muss sich um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen handeln
  • und es muss sich nach § 4 Nr. 16 S. 2 UStG um Leistungen handeln, auf die sich die sozialrechtliche Anerkennung bezieht.

Aufgrund dieser Voraussetzungen folgte der Senat nicht der Auffassung der Klägerin und behandelte die Haushaltshilfeleistungen umsatzsteuerpflichtig.

Nach Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 16 S. 1 UStG, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um eine hilfsbedürftige Person handeln muss. Hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Der Auffassung der Klägerin, wonach bei Personen, die über 75 Jahre alt sind aufgrund von Nr. 4 zu § 53 AEAO von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG auszugehen sei, folgte der Senat nicht. Vielmehr verwies der Senat auf die Regelungen in Abschn. 4.16.2 UStAE wonach die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden müssen und dies für jede betreute oder gepflegte Person buchmäßig nachzuweisen sei.

Des Weiteren hat der Senat – sicherlich zu Recht – darauf hingewiesen, dass sich die sozialrechtliche Anerkennung nicht auch auf Haushaltshilfeleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen bezieht. In diesem Kontext könne auch keine sog. eng verbundene Leistung vorliegen.

Aus dem bezeichneten Urteil kann zunächst einmal mehr entnommen werden, dass sich die Rechtsprechung die Vorschrift des § 4 Nr. 16 UStG grundsätzlich eng und wortgetreu auslegt. Besonders interessant ist auch die Äußerung, dass die für die mildtätige Zweckverfolgung anerkannte Hilfebedürftigkeit bei Vollendung des 75. Lebensjahres, nicht auch auf die umsatzsteuerliche „Hilfebedürftigkeit“ übertragbar ist.

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