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Update Novemberhilfe

Erleichterungen für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen

Für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen wurde der Zugang zu den Novemberhilfen seitens des Bundesministeriums der Wirtschaft zwischenzeitlich erleichtert. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, die in folgender Weise vom Lockdown im November betroffen sind:

  • Direkt Betroffene
    Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt Betroffene
    Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene
    Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Anträge von verbundenen Unternehmen grundsätzlich nur eingeschränkt möglich

Von verbundenen Unternehmen kann grds. dann ein Antrag gestellt werden, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Die meisten gemeinnützigen und öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen wären damit für die Novemberhilfen nicht antragsberechtigt gewesen. An dieser Stelle wurden die Rahmenbedingungen zugunsten dieser Unternehmen aufgeweicht.

Aber: Besonderheiten bei Vorgaben für gemeinnützige verbundene Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat zwischenzeitlich in seinen FAQ´s klargestellt, dass das Konsolidierungsgebot nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gilt. Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.

Besonderheiten bei öffentlichen Unternehmen

Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II sind öffentliche Unternehmen und Einrichtungen nun grundsätzlich für die Novemberhilfen antragsberechtigt. Die Rechtsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind dabei nicht entscheidend. Damit sind alle Rechtsformen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG etc.) als auch des öffentlichen Rechts (Körperschaften einschließlich Eigenbetriebe und Regiebetriebe sowie Anstalten) antragsberechtigt.

Auch für diese Unternehmen (z.B. Schwimmbäder, Theater etc.) gelten nun die allgemeinen Voraussetzungen für Verbundunternehmen nicht mehr.

Ausblick

Die Außerkraftsetzung der Regelungen zu verbundenen Unternehmen für gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen wird nun vielen Unternehmen den Zugang zu den Novemberhilfen ermöglichen, auch wenn nur Teilbereiche des Unternehmens von der Schließungsverordnung betroffen sind.

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