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Was bringt das Sozialschutz-Paket II?

Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Der Entwurf des „Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ soll bei Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat das SodEG wie folgt ergänzen:

Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren würden unter den Rettungsschirm genommen, indem nun auch die Krankenkassen den Bestand von interdisziplinären Frühförderstellen, Sozialpädiatrischen Zentren und der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum sicherstellen müssten. Zur Umsetzung durch die Kassen werden konkrete Regelungen getroffen. Mithin könnten Leistungserbringer hinsichtlich der gesamten Komplexleistung der Frühförderung bzw. des SPZ einen Zuschuss nach dem SodEG beantragen und so den Bestand der so wichtigen frühkindlichen Förderung und Früherkennung über die Corona-Krise hinaus hoffentlich sichern.

Des Weiteren würden Unsicherheiten hinsichtlich der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung durch WfbM und andere tagesstrukturierende Angebote bereinigt:

Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf des Menschen mit Behinderung anerkannt, würde dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 (mit Verlängerungsoption) in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Dabei käme es ausdrücklich nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. Diese Übergangsregelung gäbe auch den Einrichtungen Sicherheit in der Versorgung ihrer Klienten.

Zunehmend ist ferner zu beobachten, dass Versicherungsgesellschaften die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus Versicherungen gegen Schäden infolge Seuchen- oder Infektionsgefahr (Betriebsschließungsversicherungen) oder Allgefahrenversicherungen unter Verweis auf das vermeintlich vorrangige SodEG verweigern. Insoweit würde klargestellt, dass Zuschüsse nach dem SodEG in jedem Fall nachrangig sind. Damit soll vermieden werden, dass Versicherungsgesellschaften sich ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung entziehen.

Wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Leistungen nach § 22 KHG und §149 SGB XI erhalten hätten, wären diese dann ausdrücklich ebenfalls als vorrangige Mittel beim Erstattungsanspruch zu berücksichtigen.

Darüber hinaus würden Mitteilungspflichten, die Erhebung, Speicherung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten geregelt sowie datenschutzrechtliche Befugnisse geschaffen, damit die Leistungsträger unter anderem in die Lage versetzt werden, die Eigenangaben der sozialen Dienstleister für die Zuschussgewährung und im Rahmen des nachträglichen Erstattungsverfahrens zu überprüfen.

Ausdrücklich klargestellt würde ferner, welche Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des SodEG zuständig sind.

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