Nein. Verbrauchsgüter sind durch die allgemeine Pflegevergütung zu finanzieren. Maßstab dabei ist § 82 Absatz 2 Nr. 1 SGB XI, demzufolge die zum Verbrauch bestimmten Güter der Pflegevergütung zugeordnet werden. Eine Doppelfinanzierung ist daher ausgeschlossen.
Als Anlagegut gilt jeder Vermögensgegenstand, der dem Betrieb für längere Zeit (mehr als ein Jahr) dient und durch eine einmalige Nutzung nicht verbraucht, sondern abgeschrieben wird. Für die APG DVO ist dementsprechend alles als Anlagegut, was nicht als Verbrauchsgut durch die Pflegevergütung erstattet wird oder als Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI der / dem Pflegebedürftigen persönlich zur Verfügung gestellt wird, als „sonstiges Anlagegut“ zu betrachten.
Zur Trennung der Verbrauchsgüter von den über die Mittel nach § 4 APG DVO NRW zu finanzierenden sonstigen Anlagegüter ist eine Orientierung an die Pflege-Abgrenzungsverordnung (Bundesrat Drucksache 289/95) zu empfehlen, die u. a. im Internet zum Download zu finden ist. Diese damalige Abgrenzungsverordnung kann als Orientierungshilfe dienen, ist jedoch u. a. im Hinblick auf die Höhe der anzusetzenden Betragsgrenze der Verbrauchsgüter nie in Kraft getreten.