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Gemeinnützige Genossenschaft – ein Widerspruch?

Gemeinnützig oder besser doch gewerblich?

„Die gemeinnützige Genossenschaft – Historische Rechtsform erstrahlt in neuem Glanz“, so titelte vor fünf Jahren der Newsletter eines Beratungsunternehmens. Dieser Trend scheint ungebrochen, da uns aktuell vermehrt Anfragen zu Einsatzmöglichkeiten dieser Rechtsform erreichen.

Ursprünglich gedacht mit dem Ziel von Händlern, Handwerkern und Bauern, sich in Selbstverwaltung zusammenzuschließen und dadurch Energievorteile und Einfluss zu erlangen, definiert das Gesetz die Genossenschaften heute als

"Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern".

Auflagen der Rechtsform sind Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, für kleine e. G. gelten Erleichterungen nach HGB.

Für steuerliche Zwecke interessant ist die Tatsache, dass der Zweck der Genossenschaft, anders als bei einer Kapitalgesellschaft, nicht unmittelbar auf eigene Gewinnerzielung gerichtet ist. Bei Leistungsbeziehungen mit Genossen genügt es, wenn die von den Mitgliedern erhobenen Entgelte kostendeckend sind.

Ein besonderes Bonbon: Sollte im Laufe eines Jahres aus Leistungen mit Mitgliedern dennoch ein Gewinn entstehen, kann dieser über eine Satzungsermächtigung den Mitgliedern „rück vergütet werden“. Auf diese Weise weist die e.G. im Regelfall kein ertragssteuerpflichtiges Ergebnis aus. Für eine Genossenschaft, die die Gemeinnützigkeit z. B. aufgrund der sog. Förderklausel erhält, und die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgrund von (Dienst-)Leistungen an Mitglieder begründet, wird die Erhebung kostendeckender Entgelte aus Sicht der Finanzverwaltung fraglich angesehen. Für einen derartigen Zweck erscheint daher die „gewerbliche“ Genossenschaft vorzugswürdig, auch wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft i. d. R. an der gesetzlichen Beschränkung für Mehrstimmrechte scheitert.