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Aufklärung muss sein

Neues zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15), dass der Jahresurlaub am Ende eines Kalenderjahres nur erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer klar und rechtzeitig zuvor über noch nicht beantragten Urlaub aufgeklärt hat und außerdem daran erinnert, dass der Urlaub ansonsten verfällt.

Kläger war in diesem Fall ein Wissenschaftler, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen nicht genommenen Urlaub von 51 Tagen finanziell abgegolten haben wollte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; betrachteten aber den Urlaubsanspruch des Klägers als verfallen. Jedoch hätte er Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, da der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei.

Das BAG entwickelte die Rechtsprechung unter Umsetzung der Vorgaben der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 weiter und befand, dass die Vorschrift des § 7 Abs.1 S.1 BUrlG den Arbeitgeber zwar nicht zwinge, von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG könne der Verfall von Urlaub demnach nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret – erforderlichenfalls förmlich- aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und dieser andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.