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Krankenhausindividuelle Folgen der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung noch unklar

Ausgliederung der Pflege aus den DRGs

Mit Spannung wurde die Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) erwartet. Wer allerdings gehofft hatte, unmittelbar nach deren Veröffentlichung vollständige Klarheit über die krankenhausindividuellen Konsequenzen zu erlangen, wird sich noch etwas gedulden müssen.

Wie sich bereits abzeichnete, sollen die auszugliedernden Pflegekosten sich auf die bettenführenden Stationen beschränken. Kosten von ausgebildetem Pflegepersonal, das in den Funktionsbereichen (z. B. OP, Anästhesie, sonstige Therapien sowie Diagnostik) eingesetzt wird, gehören nicht dazu. Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die auszugliedernden Kosten sich im Wesentlichen auf die Verweildauer abhängigen Aufwendungen beziehen, die auch Bestandteil des sogenannten Pflegelastkatalogs sind und im DRG-Kalkulationsschema in der Spalte Pflegepersonal abgebildet werden. Dagegen sollen Kosten für in der Regel fallbezogen einmalig anfallende Leistungen (z. B. eine Operation) auch dann Bestandteil der DRG-Fallpauschale bleiben, wenn zur Erstellung dieser Leistungen ausgebildete Pflegekräfte eingesetzt werden.

Die Ausgliederung richtet sich zunächst nach den in der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) für Pflegepersonal vorgesehenen Konten. Aus dem DRG-Kalkulationshandbuch abgeleitete abweichende Zuordnungsregelungen gehen jedoch vor – und für wesentliche Abschnitte dieses Handbuchs sind „zeitnahe“ Konkretisierungen angekündigt.

Einen Vorgeschmack bietet Anlage 2 zur Vereinbarung. Hier wird beispielsweise geklärt, dass Leiharbeitnehmer und Honorarkräfte, die nach KHBV eigentlich Sachkosten verursachen, im Sinne der Abgrenzungsvereinbarung in die pflegebudgetrelevanten Kosten einzubeziehen sind. Dagegen sind Pflegepersonalkosten, die für die Tätigkeiten der Pflegedienstleitung im Rahmen des Krankenhausdirektoriums oder für einen innerbetrieblichen Patiententransportdienst aufgewendet werden, nicht zu berücksichtigen. Pflegekräfte, die sowohl patientennah als auch -fern eingesetzt werden, sind gemäß ihrem patientennahen Tätigkeitsanteil zu berücksichtigen. Ebenfalls ist hier erwähnt, dass „Vergütungen an […] Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden“ (siehe Anlage 2, Punkt 1.) zu den Pflegepersonalkosten gehören. Da Stationssekretärinnen oft entsprechend ihrer Berufsausbildung in der Dienstart „Medizinisch-technischer Dienst“ verbucht werden, beschränken sich die zu berücksichtigenden Kosten offenbar nicht auf die Dienstart „Pflegedienst“.

Die Konkretisierung der Zuordnungsvorgaben wird wohl noch zahlreiche Details hervorbringen, die das Zünglein an der Waage sein können, wenn es um die Bewertung der hausindividuellen ökonomischen Konsequenzen geht. Für das einzelne Krankenhaus bleibt auch dann noch unabsehbar, welche Auswirkungen der grundlegende Umbau des DRG-Systems insgesamt zeitigen wird.

Auch das bisher unveröffentlichte Konzept des InEK, das dieses sehr kurzfristig – bis zum 7. März – zu erstellen hatte,wird diesbezüglich nicht hinreichende Klarheit schaffen. Da auch der erstmalig ohne Pflegepersonalkosten zu kalkulierende DRG-Katalog für das Jahr 2020 systembedingt auf Daten des vorvergangenen Jahres beruht, wird das InEK die bis dato noch nicht vollständig bekannten Bereinigungsregeln auf die Ist-Kosten der Kalkulationshäuser aus dem Jahr 2018 anwenden müssen. – Es bleibt spannend!

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