Die Umstellung der Investitionskostenfinanzierung auf die Systematik der APG DVO ist auch nach über 1.600 Tagen seit Inkrafttreten der APG DVO für die Pflegeeinrichtungen in NRW mit einer (hohen) Rechtsunsicherheit verbunden. Zahlreiche Pflegeeinrichtungen warten bis heute auf Entscheidungen zu Widersprüchen oder aus Klageverfahren, die die Investitionskostenbescheide aus 2017 (!) betreffen.
Auch die Rechtsprechung zur Auslegung der APG DVO schafft leider mit widersprüchlichen Urteilen u.a. zur Frage, ob Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege als öffentliche Förderung anzusehen sind, keine Klarheit:
So kommt das Sozialgericht Düsseldorf 06.12.2018, S 28 SO 384/17 zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege keine öffentliche Förderung darstellen, anders SG Münster S 20 P 2/17 29.1.2019.
Ebenso verhält es sich mit widersprüchlichen Urteilen vom SG Köln (13.07.2018, S 27 P 16/17): und SG Aachen (25.10.2018, S 15 P 84/16) zu der Frage, ob die Vorgehensweise der Landschaftsverbände zur Ermittlung der ortsüblichen Miete nach § 7 APG DVO rechtswidrig ist.
Workshop APG DVO
Wir laden Sie für den 23. Mai (Münster) oder 28. Mai (Ratingen) ein, mit uns und Vertretern von anderen Trägern aus NRW Bilanz aus vier Jahren GEPA NRW zu ziehen. Hierauf aufbauend erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam Punkte, bei denen akuter Handlungsbedarf zur Novellierung beim GEPA NRW im Allgemeinen und der APG DVO im Speziellen besteht. Hier finden weitere Informationen und Anmeldungsmöglichkeiten.