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Leistungen nach dem Pflegeberufegesetz

Umsatzsteuerliche Behandlung

Am 1. Januar 2020 löst das Pflegeberufegesetz (PflBG) das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Ziel ist die Modernisierung der Ausbildung zur Pflegefachkraft. Dazu wird die Möglichkeit von Kooperationen zwischen den Trägern der praktischen Ausbildung und / oder den für die theoretische Ausbildung zuständigen Pflegeschulen etabliert. Finanziert werden die Kooperationsleistungen aus Mitteln des Ausgleichfonds nach § 26 PflBG.

Die Kooperationen führen mitunter dazu, dass die praktische Ausbildung von einer anderen Einrichtung geleistet wird als die theoretische Ausbildung. Diese Konstellation kann aus umsatzsteuerlicher Sicht Unsicherheiten beinhalten. Für den Träger der Pflegeschule greift regelmäßig die Befreiung des § 4 Nr. 21 lit. a) bb) UStG, da zumeist eine Anerkennung als Bildungseinrichtung vorliegt. Wohingegen für den Träger, der praktischen Ausbildung, die Anerkennung als Schule i.S.d. § 4 Nr. 21 lit. a) bb) UStG häufig nicht vorliegen wird.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung ebendieser Leistungen hat sich nun das Niedersächsische Finanzministerium mit Schreiben vom 7. März 2019 geäußert. Nach Abstimmung mit dem BMF wird demnach unterschieden, ob es sich um unmittelbare Ausbildungsleistungen (1.) oder um gegenseitige Kooperationsleistungen (2.) handelt.

  1. Erfolgen die Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Ausbildung für die erbrachten Ausbildungsleistungen, liegt kein Leistungsaustausch und damit ein nicht umsatzsteuerbarer Umsatz vor.
  2. Werden Kooperationsleistungen nach dem PflBG erbracht und aus den Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert, können diese Leistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein. Dazu ist wiederrum die Anerkennung als Schule erforderlich. Daher bietet sich u.E. hier die Prüfung der Umsatzsteuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 22, 23 und 25 UStG an.

Hinsichtlich der unter 1. und 2. genannten Leistungen ist die Verlautbarung der Finanzverwaltung zu begrüßen. Offen bleibt allerdings die Frage wie mit der Übernahme von Verwaltungs- und Koordinierungsleistungen steuerbegünstigter Träger, die zugleich die praktische Ausbildung übernehmen, umzugehen ist.