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Grundsteuer in der Altenhilfe

Anzeigepflicht nach § 19 GrStG prüfen

Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG trifft auch die steuerbegünstigten Körperschaften im Bereich der Altenhilfe. Auch wenn der Grundbesitz der Körperschaften im Bereich der Altenhilfe grundsätzlich nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, können die Grundstücksteile, die für die Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – wie z. B. von Cafés, Parkplätzen oder Kiosken –  oder die zu reinen Wohnzwecken genutzt werden, soweit letztere die grundsteuerlichen Merkmale einer Wohnung nach § 5 GrStG erfüllen, grundsteuerpflichtig sein. Hintergrund ist hier, dass die Steuerbegünstigung nur für den Grundbesitz gelten soll, der unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke genutzt wird. Andernfalls ist der Steuerpflichtige angehalten, jede Nutzungsänderung, die zu einer Steuerpflicht führt, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Bei einer Änderung kann es sich z. B. um den Neubau eines Gebäudes inkl. des Betriebes einer Cafeteria und der Vermietung von Wohnungen an Dritte oder um ein bloßes Umbauvorhaben eines Gemeinschaftsraumes in ein auch Fremden und Gästen der älteren Bewohner zugängliches Café handeln. Soweit das Gebäude bzw. der Gebäudeteil im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes genutzt wird, handelt es sich um grundsteuerpflichtigen Grundbesitz.

Aktuell hinterfragen Finanzämter in einzelnen Bundesländern vermehrt die Grundstücksnutzung steuerbegünstigter Körperschaften und prüfen durch Steuerfahndungsstellen möglicherweise versäumte Anzeigen nach § 19 GrStG. Die Zuordnung und Klassifizierung des Grundbesitzes nach grundsteuerlichen Merkmalen ist komplex, weshalb die Anwendbarkeit der Grundsteuerbefreiung bereits vor Nachfrage der Finanzbehörden von den Unternehmen proaktiv überprüft werden sollte.