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Finanzierung von Vergütungszuschlägen

Für zusätzliche Pflegestellen HAU

I. Update Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)

1. Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen

Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 8 Absatz 6 SGB XI am 04.02.2019 die nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Festlegungen am 27.02.2019 genehmigt. Die Festlegungen für die Pflegekassen und die Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für Kurzzeitpflege, sind am 28.02.2019 in Kraft getreten.

Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über eine Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat. Das zusätzliche Pflegepersonal muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. Nur für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzustellen, kann sie ausnahmsweise auch für die Beschäftigung von zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten.

Welche Mitarbeiter können berücksichtigt werden?

  • Alle Mitarbeiter, deren Eintritt nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
  • Alle Mitarbeiter, die in Hinblick auf das PpSG im Jahr 2018 eingestellt wurden (z. B. auch durch die Übernahme von Azubis).
  • Arbeitsverträge „von Berufsrückkehrern“ (Elternzeit).
  • Es muss ein Arbeitsvertrag oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorliegen.

Welche Kosten können berücksichtigt werden?

  • Es werden das nachgewiesene Bruttoarbeitnehmerentgelt einschließlich Zusatzzahlungen und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zugrunde gelegt.
  • Darüberhinausgehende Ausgaben im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung, z. B. Kosten für Stellengesuche oder –vermittlung, werden nicht berücksichtigt.
  • Kalkulatorische Sach-, Overhead- und Regiekosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
  • Für eine über tarifvertraglich vereinbarte Gehälter sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes.

Es gibt entsprechende Antragsmuster, in denen die notwendigen Angaben gemacht werden können. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 SGB XI auf Verlangen der zuständigen Pflegekasse innerhalb von zehn Werktagen nachzuweisen.

Sofern sich aus dem Nachweisverfahren oder aus sonstigen Gründen eine Verpflichtung zur Rückzahlung von an die Einrichtung geleisteten Beträgen ergibt, erfolgt die Rückzahlung an die durch die zuständige Pflegekasse mitgeteilte Bankverbindung der Pflegekasse.

2. Entlastung der Pflege durch Investitionen in die Digitalisierung

Des Weiteren ist im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes – PpSG eine Entlastung der Pflege durch Investitionen in die Digitalisierung vorgesehen.

In den Jahren 2019 bis 2021 wird ein einmaliger Zuschuss für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zur Entlastung der Pflegekräfte durch digitale Anwendungen aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bereitgestellt. Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen können durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro pro Einrichtung durch eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 40 Prozent gefördert werden. Der GKV-Spitzenverband hatte die Vorgabe, mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 31. März 2019 Richtlinien über die Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses zu beschließen. Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Digitalisierung ist inzwischen dem BMG zur Prüfung und Genehmigung zugegangen.

Nach der bestehenden Rechtslage kommt den Ländern durch § 9 SGB XI die Möglichkeit zu, Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen finanziell zu fördern. Die vorgesehene neue Finanzierungszuständigkeit der Pflegeversicherung ist insofern zu hinterfragen. Für die geplanten Maßnahmen wäre ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung daher sachgerechter.

II. Status vollelektronische Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen

Über das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)“ wurde ein Gesetzgebungsverfahren gestartet, das durch Anwendung elektronischer Verfahren dem Bürokratieabbau dienen sollte. Durch Ergänzung von § 105 SGB XI sollten Erbringer ambulanter pflegerischer Leistungen eigentlich ab dem 01.01.2018 ihre Leistungen nach § 36 SGB XI vollelektronisch abrechnen. Jedoch ist es der Selbstverwaltung bis heute nicht gelungen hierzu eine Vereinbarung abzuschließen.

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