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Neubewertung! Wirklich?

Update zur Einführung des sog. Wirklichkeitsprinzips nach der KomHVO NRW

Durch die Einführung des sog. Wirklichkeitsprinzips stellen sich viele Kämmerer die Frage, ob es bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen nun zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen kann.

Die neuen Regelungen im § 36 Abs. 5 KomHVO sehen im Wortlaut vor, dass es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Neubewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kommt:

Wenn durch getätigte Erhaltungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht wird und das Wahlrecht zum Komponentenansatz nicht ausgeübt wurde, dann kommt es (faktisch) zu einer Werterhöhung. Diese ist jedoch auf die Höhe der getätigten Aufwendungen beschränkt.

Eine generelle (Neu-)Bewertung zum Verkehrswert ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig. Dies wird allein dadurch deutlich, dass nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. In der buchalterischen Umsetzung sind diese getätigten Erhaltungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen wie nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu sehen.

Die Regelung des § 36 Abs. 5 KomHVO ist jedoch nur auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2019 angeschafft oder hergestellt wurden. Für ältere Vermögengegenstände kommt eine Aktivierung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nur mit einem Wechsel zum Komponentenansatz (§ 36 Abs. 2 KomHVO) in Betracht; dies auch nur bei Gebäuden sowie dem Bereich Straßen/Wege/Plätze. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist die Anwendung des Komponentenansatzes ausgeschlossen.

Die Intention dieser Regelungen wird auch aus den Begründungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Gemeindeordnung ersichtlich. In der Begründung zum § 91 Abs. 3 heißt es:

„Das Wirklichkeitsprinzip ist nicht mit einer reinen Marktwertbetrachtung gleichzusetzen, so dass es auch in Zukunft zur Bildung stiller Reserven durch einen wirklichkeitsgetreuen Ansatz kommen kann“.

Des Weiteren wird ausgeführt: „Die Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird vom Gewinnrealisationsprinzip - vor dem Hintergrund einer wirklichkeitsgetreuen Bewertung - nicht berührt.“

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