Neuigkeiten

Jahressteuergesetz 2020

Neue Steuerregelungen in Vorbereitung

Folgende wesentliche gesetzgeberischen Änderungen sind zum 01.01.2020 geplant (Stand 08.05.2019):

Umsatzsteuer

Die Steuerbefreiungen für wohlfahrtspflegerische Leistungen (§ 4 Nr. 18 UStG), Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 und Nr. 22 lit. a) und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG) werden überarbeitet. Insbesondere die geplanten Änderungen zum § 4 Nr. 18 UStG sind hervorzuheben, da der Gesetzgeber nun die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in nationales Recht transformieren will. Alle „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben“ werden demnach befreit. Mit der Neuregelung entfällt die oftmals kritisierte Voraussetzung des sog. „Abstandsgebots“ betreffend den Preis der Dienstleistung.

Zudem plant der Gesetzgeber mit dem neuen § 4 Nr. 29 UStG eine Befreiungsregelung in das Gesetz aufzunehmen, durch die im Bereich der Umsatzsteuer neue Gestaltungen möglich werden. Es geht um sog. „Kostenteilungsgemeinschaften“, für die eine Befreiung bislang nur für ärztliche Gerätekooperationen vorgesehen war. Nunmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Umsatzsteuerbefreiung auf Kostenteilungsgemeinschaften für eine Vielzahl von sozialen Leistungsfeldern auszudehnen und dadurch die Kooperationsbereitschaft zu stärken.

Wesentlich ist, dass der Austausch von ausgewählten Leistungen bestimmter Unternehmen (u.a. Krankenhäuser, Ärzte, Altenhilfe, Wohlfahrtsunternehmen, Bildungseinrichtungen und Trägern der Jugendhilfe), aber auch gemeinwohlorientieren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen soll. Voraussetzung ist die Bildung einer selbständigen Gemeinschaft, die die Kosten der Kooperation gemäß den in Anspruch genommenen Leistungen genau auf die Beteiligten verteilt. Inwieweit durch die Befreiung selbst eine ihr schadende Wettbewerbsverzerrung entsteht, soll im Einzelfall unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzgebers zu beurteilen sein.

Grunderwerbsteuer

Die bereits lang diskutierten Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen gesetzlich umgesetzt werden. Im Kern geht es darum, dass die Grunderwerbsteuer bei Wechsel von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) ab 2020 bereits bei einem Wert von „90 %“ Anteilsbesitz anfällt. Bislang betrug der Wert 95 %. Ebenfalls sollen die Haltefristen für Beteiligungen verlängert werden:

Waren es bislang 5 Jahre, so sind für Steuerbefreiungen nunmehr 10 Jahre Haltefristen zu erfüllen. Für grunderwerbsteuerliche Konstruktionen, die derzeit so aussehen, dass der Anteil mehr als 90 % aber weniger als 95 % beträgt (z.B. 94 %) gilt eine dauerhafte Übergangsregelung: Veränderungen der Beteiligungshöhe auf oder über 95 % lösen weiterhin Grunderwerbsteuer aus.

Über den Fortgang der Entwicklungen allgemein sowie einzelner Themenkomplexe werden wir berichten.

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