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Die neuen Verfahrensregeln des SGB IX

Case Management als Lösungsansatz?

„Einladung zur Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 141 ff. SGB XII“ – so oder so ähnlich dürften in Zukunft einige Schreiben beginnen, die Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe von ihrem zuständigen Eingliederungshilfeträger erhalten werden.

Eine mögliche Beteiligung des Leistungserbringers findet vermutlich nur in den seltensten Fällen Erwähnung. Insbesondere für leistungserbringende Einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit geistiger und/oder psychischer Behinderung anbieten, ist vermutlich sofort klar, welche Risiken damit verbunden sind, wenn Leistungsberechtigte zukünftig selbst oder lediglich mit Unterstützung ihres rechtlichen Betreuers ihre Bedarfe eigenständig in das Gesamt-/Teilhabeplanverfahren einbringen müssen.

Case Management als Lösungsansatz!

Wer nicht darauf warten will, ob sich die Ängste:

  • einer zunehmend abnehmenden bedarfsgerechten Versorgung,
  • einer geringeren Refinanzierung oder
  • einer steigenden Deprofessionalisierung bewahrheiten,

ist gut beraten sich diesen Herausforderungen aktiv zu stellen. Dem Case Management kommt dabei zukünftig eine Schlüsselfunktion zu. Denn innerhalb leistungserbringender Einrichtungen können Case Manager personenzentrierte Leistungsplanungen auf Grundlage der ICF erstellen, die Leistungserbringung und die Einhaltung von Qualitätsstandards überwachen, Zielerreichung evaluieren oder die Interessen des Leistungsberechtigten im Gesamt-/Teilhabeplanverfahren als Vertrauensperson vertreten.

Leistungs- und Vergütungsverhandlungen nutzen!

Solche Aufgaben erfordern vor allem Zeit und finanzielle Ressourcen, die bei einer umfassenden Implementierung von Case Management nicht unterschätzt werden sollten. Doch bei Vorlage entsprechender Funktionsbeschreibungen, Prozessen und Konzepten bieten die zukünftigen Leistungs- und Vergütungsverhandlungen die Chance, notwendige Ressourcen mit in die Verhandlung einzubringen und eine langfristige Refinanzierung anzugehen.

Sie möchten mehr zum Thema BTHG erfahren. Dann lesen Sie jetzt auch unsere Studie BTHG 2019