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Vergütung von Werkstätten für behinderte Menschen

Bundessozialgericht fällt wegweisende Entscheidungen

Die Kläger, vertreten durch die Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sind Träger von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Streitig war zwischen diesen und dem zuständigen Sozialhilfeträger die Refinanzierung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft für die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen über die Vergütungsvereinbarung.

Das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 8 SO 1/18 R und B 8 SO 3/18 R) hat in zwei Revisionsverfahren nach mündlicher Verhandlung am 29. Mai 2019 entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die die Kläger für die im Arbeitsbereich der WfbM Beschäftigten zu zahlen habe, um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von § 41 Abs. 3 S 3 Nr. 1 a.F. (§ 58 n.F.) SGB IX handelt, die für die Erfüllung der Aufgaben und fachlichen Anforderungen der WfbM als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind und damit in die Vergütungsvereinbarung einfließen müssen.

Der Umstand, dass mit der Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt auch wirtschaftliche Arbeitsergebnisse angestrebt werden, führe nicht dazu, alle Kosten, die mit der Arbeitsleistung der behinderten Menschen in Zusammenhang stehen, der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt zuzuordnen mit der Folge, dass diese dann nicht vergütungsrelevant wären.

Die Urteile sind bundesweit von erheblicher Bedeutung, da die streitige Rechtsfrage nicht nur Beiträge zur Berufsgenossenschaft betrifft, sondern vielmehr wegweisend für die Vergütungsrelevanz von Aufwendungen der WfbM sind. Denn die Frage refinanzierungsfähiger Aufwendungen ist seit den Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes – also seit mehreren Jahrzehnten – ungeklärt und immer wieder Anlass zu Streitigkeiten in Vergütungsverhandlungen mit den Eingliederungshilfeträgern. Vor 2019 gab es allerdings keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu; dies ist mit den Urteilen nun erfreulicherweise anders und gilt zudem über die Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hinaus. Denn die Regelung blieb erhalten, wenn auch an anderer Stelle im Gesetz (§ 41 a.F. bzw. § 58 n.F. SGB IX).

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