Neuigkeiten

Honorararzt-Finale - endlich Klarheit bei strittigen Rechtsfragen

Sozialversicherungspflicht vom BSG bestätigt

Bei der Beschäftigung von Honorarärzten sahen sich Krankenhausträger regelmäßig dem Vorwurf der „Scheinselbständigkeit“ ausgesetzt. Hohe Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis hin zu strafrechtlichen Vorwürfen (Beitragshinterziehung, § 266a StGB) waren die Folge. Diverse hiergegen angestrengte Klagen beschäftigen seit Jahren die deutschen Sozialgerichte. Mit teils voneinander abweichenden Ergebnissen. Mit Spannung wurden daher die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) erwartet, die erstmals höchstrichterliche Klarheit in die umstrittene Rechtsfrage bringen sollten.

Das BSG entschied nun am 4. Juni 2019 in 13 unterschiedlichen Verfahren, dass Honorarärzte im Krankenhaus regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Begründet wurde dies vor allem damit, dass die Ärzte regelmäßig in vorgegebene Strukturen und Abläufe eingebunden seien und von daher eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliege. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen bei ihrer Tätigkeit nutzen.

Im Ergebnis bestätigt das BSG damit die restriktive Handhabung der DRV. Auch wenn bislang nur eine Pressemitteilung vorliegt und die genauen Entscheidungsgründe abzuwarten sind, dürfte zukünftig nur noch sehr wenig Spielraum für eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus verbleiben.

Sie möchten auch weiterhin über Neuigkeiten in Ihrer Branche informiert werden und Informationen über Veranstaltungen zu Ihren Themen erhalten? Dann melden Sie sich zu unseren Newslettern an und bleiben Sie aktuell informiert. Jetzt anmelden!