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Die Maßnahmen des 2. Epidemiegesetzes im Überblick

Krankenhausrelevante Änderungen im neuen Gesetzesentwurf des BMG

Mit Entwurf des 2. Epidemiegesetzes vom 21. April 2020 hat das BMG einen Maßnahmenkatalog vorgelegt, welcher auch für Krankenhäuser unmittelbare Auswirkungen auf Krankenhäuser hat. So sieht der Entwurf eine Überprüfung der Wirksamkeit der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ausgleichzahlungen vor.

Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, soll § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergänzt werden. Vorgesehen ist eine Datenübermittlungspflicht der Krankenhäuser bis zum 15. Juni 2020 für Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung entlassen wurden. Bis zum 15. Oktober 2020 sind dann die Daten gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 behandelt wurden, zu übermitteln. Erfolgt die Datenübermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, sieht der Entwurf einen Abschlag von 10 Euro je Fall, mindestens jedoch 20.000 Euro je Standort des Krankenhauses vor.

Neben der Datenübermittlungspflicht sieht der Gesetzesentwurf vor, dass bei Corona-Patienten bzw. solchen mit Corona-Verdacht, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 stationär behandelt werden, auf die Einhaltung der vom DIMDI definierter Mindestmerkmale bei gewissen Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS) verzichtet werden soll. Welche OPS konkret von dieser Regelung umfasst sind, soll durch das DIMDI bestimmt und nach Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht werden.

Zudem verschiebt der Entwurf die Einführung der durch das mit dem MDK-Reformgesetz beschlossenen krankenhausindividuellen Prüfquotensystem auf das Jahr 2021 und legt für dieses Jahr eine Quote von 12,5 % fest. Ab dem Jahr 2022 soll dann die Prüfung der Krankenhausbehandlungen in Abhängigkeit vom Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen stattfinden.

Die nunmehr vorliegende Formulierungshilfe zum 2. Epidemiegesetz soll am 7. Mai 2020 in den Bundestag eingebracht werden und sodann zur weiteren Beratung an den Gesundheitshausschuss überwiesen werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob die vorgesehenen Änderungen in dieser Form verabschiedet werden.  

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