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Gemeinschaftliche Mittagsversorgung in der WfBM

Kosten bleiben umsatzsteuerfrei

Die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zur Existenzsicherung infolge des BTHG führt auch zu Auswirkungen im Bereich der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung. Während die Träger der Eingliederungshilfe weiterhin die Sach- und Personalkosten für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung übernehmen, gehört der Materialanteil am Mittagessen zum Lebensunterhalt und wird bedürftigen Beschäftigten im Rahmen der Grundsicherung zur Verfügung gestellt. Da die Kosten der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung über dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für das tägliche Mittagessen liegen, erhalten die Leistungsberechtigten zusätzlich zu ihrem Regelsatz einen pauschalen Betrag (§ 42 b SGB XII), der von diesen zu beantragen ist. Die Weiterleitung der Pauschale durch den Beschäftigten an eine WfBM als Träger der Kantine führt zu der Frage, ob die Teilleistung „Lebensmittelkosten Mittagessen“ ab dem 01.01.2020 umsatzsteuerlich neu zu bewerten ist.

Nach den Regelungen des UStG zu § 4 Nr. 16 f) UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung „eng verbundenen Leistungen“ bisher von der Umsatzsteuer befreit, soweit diese Einrichtungen nach § 225 SGB IX von der Bundesagentur anerkannt sind. Als solche gelten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Der Umsatzsteuer Anwendungserlass regelt in Abschnitt 4.16.5, Abs. 10 S. 2 UStAE, dass für entsprechende Leistungen (in der Vergangenheit) gezahlte „Pflegegelder“ von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch zukünftig dürfte die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einer WfBM maßgeblich durch Assistenzleistungen im Sinne einer (umsatzsteuerlichen) Hauptleistung geprägt sein, die der Träger der Eingliederungshilfe finanziert. In diesem Kontext dürfte die von den Beschäftigten gezahlte Vergütung für den Materialanteil am Mittagessen als sog. Nebenleistung zu werten sein, die – entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung – unverändert unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 f UStG fällt. Dem BMF als Richtliniengeber bleibt die Aufgabe, in diesem Sinne über eine Konkretisierung der Umsatzsteuerbefreiung der Lebensmittelkosten bei Zahlung durch den Beschäftigten zu befinden.

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