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Inklusionsbetriebe - geänderte sozialrechtliche Normen

Quotenberechnung und Umsatzsteuer

Das BMF hat für Inklusionsbetriebe mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (kurz: AEAO) zum 31.01.2019 die durch das BTHG geänderten sozialrechtlichen Normen im AEAO redaktionell angepasst.

Für die Ermittlung der steuerlichen Quotenberechnung von 40 % sind alle schwer behinderten und psychisch kranken Menschen zu berücksichtigen, für die das Integrationsamt bzw. der Rehabilitationsträger auch Leistungen der begleitenden Hilfe erbringen kann.

In diesem Zusammenhang wurde gleichzeitig die für die Quotenberechnung wöchentliche Beschäftigungsdauer auf 12 Stunden (bisher 18 Stunden) gesenkt. Bisher konnten die Unternehmen darauf vertrauen, dass die Finanzverwaltung für die Berechnung der Quote die arbeitsrechtlichen Schemata des § 75 SGB IX akzeptiert, die alle Unternehmen für die Berechnung der sog. Ausgleichsabgabe jährlich an die Regionaldirektion melden. Der Verweis auf diese Regelung wird im Zuge des geänderten AEAO aufgegeben.

Nach unserem Dafürhalten sind die Unternehmen gleichwohl gut beraten, wenn sie die Quote weiterhin nach den von der Bundesagentur veröffentlichten Schemata berechnen.

Dieses führt im Übrigen zu der Frage, ob auch Beschäftigte einer Werkstatt im Sinne des § 225 SGB IX auf die Quote angerechnet werden können oder nicht. Hierzu ist beim BFH aktuell ein Verfahren anhängig (BFH V R 10/18).

Im Rahmen einer Übergangsregelung wird Inklusionsbetrieben bis einschließlich 31.12.2018 gestattet, ihre Beschäftigungsquote nach den bisher anzuwendenden Regeln zu ermitteln. Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes stellt das BMF zudem klar, dass die umsatzsteuerliche Billigkeitsregelung auch für den Personenkreis der psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX gilt.

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