Neuigkeiten

Wiederbelegungssperre für Pflegeeinrichtungen

Nach erfolgreicher Klage aufgehoben

Gemäß § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 WTG mussten alle Pflegeeinrichtungen in NRW bis zum 31.07.2018 eine Einzelzimmerquote von 80 % realisiert haben. Pflegeeinrichtungen benötigen darüber hinaus bis zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Zahl von Bädern. Da eine grundsätzliche Fristverschiebung oder Lockerung der Frist nach geltender Gesetzeslage nicht für sinnvoll erachtet wurde, hatte das MAGS für Einrichtungen, die die WTG-Vorgaben nicht fristgerecht erfüllen, mit Erlass vom 20. April 2018 die seitens der WTG-Behörden bestehenden Handlungsoptionen klarstellend erläutert.

Neben einem Verzicht auf Pflegewohngeld gem. § 47 Abs. 3 WTG kommt hiernach eine Umwandlung überzähliger Doppelzimmer in nur noch für die Kurzzeitpflege nutzbare Plätze auf der Grundlage des Erlasses vom MAGS vom 26.10.2017 in Betracht.

Wenn die Einrichtung ab dem 01.08.2018 die Anforderungen des WTG nicht erfüllt, waren nach Auffassung des MAGS ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich, die einen rechtmäßigen Zustand der Einrichtung herbeiführen. In diesem Fall war gemäß Erlass des MAGS auch die Anordnung einer Wiederbelegungssperre ab dem 01.08.2018 für freiwerdende Plätze durch die WTG-Behörde vorgesehen. Damit konnte die Einrichtung nur noch mit einer reduzierten Platzzahl im Regelfall weiter betrieben werden.

Die zuständigen WTG-Behörden haben hiernach mit Wirkung zum 01.08.2018 Untersagungsverfügungen erlassen und die Wiederbelegung von Pflegebetten bis zur Erfüllung der WTG-Vorgaben verboten.

In Beschlüssen vom 01.04.2019 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 12 B 43/19 und 12 B 1435/18) in Münster entschieden, dass die Stadt Köln und der Kreis Gütersloh zu Unrecht gegen zwei Betreiber von Altenpflegeheimen eine Wiederbelegungssperre zur Durchsetzung der vorgeschriebenen Einzelzimmerquote von 80% verhängt haben und den Beschwerden der Betreiber gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen stattgegeben.

In einem weiteren von unserer Rechtsanwaltsgesellschaft begleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der beklagte Kreis nunmehr auf Betreiben der RAG und des Gerichts die Untersagungsverfügung zur Wiederbelegung freiwerdender Plätze aufgehoben. In diesem Zusammenhang könnte dann auch die Frage zu stellen sein, ob und in welcher Höhe betroffenen Einrichtungen durch Wiederbelegungssperren Schaden entstanden ist und insoweit auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten.

Sie möchten auch weiterhin über Neuigkeiten in Ihrer Branche informiert werden und Informationen über Veranstaltungen zu Ihren Themen erhalten? Dann melden Sie sich zu unseren Newslettern an. Jetzt anmelden!