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§ 2b UStG auch bei privatrechtlicher Vertragsgrundlage?

Handeln einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gelten spätestens ab dem 01.01.2021 nur noch in den Ausnahmefällen des § 2b UStG nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eingangsvoraussetzung des § 2b UStG bildet das Ausüben von Tätigkeiten, die der jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setzt gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung als Handlungsgrundlage voraus (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung).

Handeln jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage treten sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auf.

Dies führt dazu, dass selbst Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt, die staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme die Nutzer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet sind (z. B. Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßenreinigung) der Umsatzbesteuerung unterliegen, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Liegt keine Steuerbefreiung vor, ist aus dem Entgelt Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen vertreten den Standpunkt, dass trotz der Vereinnahmung eines privatrechtlichen Entgelts der § 2b UStG Anwendung finden kann, wenn es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (z. B. im Fall der Hausmüllentsorgung und Abwasserbeseitigung). Die vorstehende Problematik wird ebenfalls innerhalb der Finanzverwaltung thematisiert. Im Juni 2017 hatte die Finanzministerkonferenz bereits mehrheitlich in Berlin gegen den Bund entschieden und die Auffassung vertreten, dass auch zukünftig die privatrechtlich vereinnahmten Entgelte des Landes Berlin für Abwasser und Abfall nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Hierbei handelt es sich um eine Verständigung für den Einzelfall in Berlin. Eine Rechtskraft ist über diesen Einzelfall hinaus nicht gegeben.

Das Abstellen auf die Vertragsgrundlage birgt das Risiko, dass durch eine - ggf. nicht beabsichtigte - privatrechtliche Regelung Einnahmen aus Tätigkeiten, die unstreitig der öffentlichen Gewalt dienen, mit Umsatzsteuer belastet und damit verteuert werden könnten. Andererseits bietet es den jPdöR Gestaltungsmöglichkeit, da ihnen die Versteuerung der Einnahmen die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges aus den bezogenen Eingangsleistungen eröffnet. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ebenso wie viele andere ungeklärte Rechts- und Auslegungsfragen zum § 2b UStG.

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