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Wohnen in der Sozialwirtschaft

Reform der Zweckbetriebe?

Stationäre Wohnangebote in der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe gelten mit ihren Leistungen insgesamt als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 a AO, wenn sie Unterkunfts- und Pflege-/Betreuungsleistungen in Form verbundener Verträge anbieten, so dass § 1 HeimG Anwendung findet. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die zivilrechtlichen Teile des HeimG seit 2009 in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und die ordnungsrechtlichen Aspekte in die jeweiligen Landesheimgesetze aufgenommen wurden.

Die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, kurz AEAO, durch einen bloßen Verweis auf das WBVG würde übersehen, dass für eine Vielzahl von Wohnangeboten wie dem ambulant betreuten Wohnen, selbst- oder anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, der sog. Kurzzeit- oder Tagespflege häufig Unsicherheit darüber besteht, ob diese Angebote ebenfalls einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 AO, ggf. einem Zweckbetrieb nach § 66 AO oder gar der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass z. B. in der Altenhilfe in § 71 Abs. 2 SGB XI stationäre Pflegeeinrichtungen weiterhin als Pflegeheime im Sinne des SGB XI geführt werden, während der Sozialgesetzgeber in der Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 die UN-BRK zum Anlass genommen hat, mit dem BTHG die bisherigen stationären (Heim-)Wohnstrukturen in der Behindertenhilfe durch die Neuregelungen zu § 42 a SGB XII aufzulösen.  

Will man derartige Wohnformen im bisherigen Verständnis gemeinnützigkeitsrechtlich zutreffend bewerten, gilt es nach unserer Auffassung, die nach den Landesheimgesetzen geltenden Regelungen zur Einordnung von Wohnformen gleicher Maßen zu berücksichtigen.

Am Beispiel des Betreuten Wohnens, das nach dem niedersächsischen Landesheimgesetz als Anwendungsfall unter das WBVG fällt, während das sog. Service-Wohnen nach § 31 WTG NRW nicht hierunter fällt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber, mit dem Ziel einer ggf. beihilferechtlich unzulässigen Vermeidung der Ausdehnung der Zweckbetriebsregelung nach § 68 Nr. 1 a AO, gut beraten ist, die Zuordnung von Wohn- und Betreuungsverhältnissen weiterhin (nur) an die Vorgaben des WBVG zu koppeln.

Für das Betreute Wohnen ist angesichts der o. g. Ausführungen festzustellen, dass vertraglich gekoppelte Wohn- und Betreuungsangebote, je nach vertraglicher Ausgestaltung, bis auf weiteres eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach §§ 68 Nr. 1 a AO (bei Koppelung von Unterkunft und Pflege-/Betreuung i. S. d. WBVG), nach § 66 AO wie auch eine Zuordnung zur Vermögensverwaltung rechtfertigen können.

Wohnungsüberlassung als Zweckbetrieb?

Nicht nur die sozialrechtlichen Gesetzesänderungen der letzten Jahre, sondern auch eine - den Bedürfnissen potentieller Bewohner angepasste - erfolgte Erweiterung von Wohnangeboten erfordert aus Sicht des Verfassers eine zeitnahe Anpassung der geltenden abgabenrechtlichen Regelungen zur Zuordnung von Wohn- und Pflege-/Betreuungsleistungen im Sinne des § 68 Nr. 1 a AO.

In diesem Zusammenhang gilt es auch zu prüfen, ob steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Abbau eines fehlenden Angebotes von sozialem Wohnungsraum mit verpflichtet werden, insoweit rechtliche Erleichterungen erhalten, die Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Personen nicht als vermögensverwaltende, sondern unter vereinfachten Nachweisbedingungen als steuerbegünstigte Leistungen erbringen zu können.

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