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Umsatzsteuerliche Behandlung von Friedhofsgebühren

Wird das Friedhofswesen künftig der Umsatzsteuer unterliegen?

Die Unterhaltung eines Friedhofes bringt neben der Vergabe des Liegerechtes zahlreiche weitere Leistungen mit sich, z.B.:

  • Aushebung und Verfüllung des Grabes,
  • Pflege von allgemeinen Friedhofsflächen,
  • individuelle Grabpflege,
  • Überlassung Trauerhalle.

Jede dieser Leistungen muss für sich auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz hin überprüft werden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von der Art der Leistung ab. So ist z. B. die individuelle Grabpflege als eigenständige Leistung mit 19 % zu versteuern, während eng mit dem Liegerecht verbundene Dienstleistungen (z. B. Winterdienst) als Nebenleistung wie die Hauptleistung (z. B. Liegerecht) nicht der Umsatzsteuer unterliegen können.

Darüber hinaus ergeben sich allein aufgrund der Art der Beisetzung grundlegende Unterschiede bei der Umsatzbesteuerung: Sargbestattungen in das Erdreich stellen gem. den Bestattungsgesetzen der Länder den jPdöR vorbehaltene Tätigkeiten dar. Mangels Wettbewerb zu privaten Anbietern unterliegen diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Bestattungsleistungen nicht der Umsatzbesteuerung. Im Gegensatz dazu können Urnenbeisetzungen gem. dem Friedhofs- und Bestattungsrecht der Länder auch von privaten Unternehmern (auch außerhalb von Friedhöfen) angeboten werden. Damit wird grundsätzlich ein (potenzieller) Wettbewerb zwischen privaten Unternehmern und jPdöR begründet.

Vor diesem Hintergrund wird derzeit diskutiert, ob die Urnenbeisetzung (bei Überschreitung der Umsatzgrenze i. H. v. 17.500 €) der Umsatzbesteuerung unterliegen wird.

Hier wird derzeit folgende Auffassung vertreten:

  • Wenn es sich bei dem betreffenden Urnengrab um eine in sich abgeschlossene Grundstücksfläche handelt, soll die Vergabe der Nutzungsrechte nach § 4 Nr. 12 UStG steuerbefreit sein.
  • In allen anderen Fällen (z.B. Beisetzung der Urne ins Wurzelwerks eines Baumes, anonyme Bestattung) soll die Beisetzung mit 19 % versteuert werden.

Die Darstellung zeigt, dass Friedhofsleistungen zukünftig differenziert zu betrachten sind. Dies wirft viele Fragen hinsichtlich der künftigen Organisation des Friedhofs- und Bestattungswesens auf.

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