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Rechte und Pflichten von Mitgliedern eines Aufsichtsorgans

Weisungsrecht bei öffentlichen Unternehmen

Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern eines Aufsichtsorgans ergeben sich insbesondere aus den gesellschaftsrechtlichen Normen sowie aus weiteren Regelwerken (z.B. Deutscher Corporate Governance Kodex, Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht", Diakonischer Corporate Governance Kodex, Public Corporate Governance Kodex). Die Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrates einer GmbH ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Sofern bei einem fakultativen Aufsichtsrat keine abweichenden Regelungen in der Satzung getroffen werden, so sind besonders die gesetzlichen Bestimmungen des § 111 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG zu den Rechten und Pflichten von Aufsichtsräten beachten.

Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Unternehmens einsehen und prüfen. Darüber hinaus kann er für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Zu den wesentlichen Pflichten von Aufsichtsräten gehört die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Darüber hinaus erteilt der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer. Für den Aufsichtsrat gelten Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten. So sind eine persönliche Mandatswahrnehmung, ein Handeln im Einklang mit dem Unternehmenszweck sowie die Offenlegung von Interessenkonflikten erforderlich. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten ergibt sich nach § 93 AktG i.V.m. § 116 AktG eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an das Unternehmen. Zusätzlich ergibt sich eine Ersatzpflicht bei Festlegung einer unangemessenen Vergütung der Geschäftsführung.

Die Rechte und Pflichten sind insbesondere je nach Rechtsform und Satzung unternehmensindividuell ausgestaltet. Wir empfehlen Mitgliedern von Aufsichtsorganen, ihre spezifischen Rechte und Pflichten zu kennen und ihre Kenntnisse regelmäßig zu aktualisieren.

Eine Besonderheit ergibt sich bei öffentlichen Unternehmen durch das Weisungsrecht der entsendenden Gebietskörperschaft. Für diese steht die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags vor der grundlegenden Gewinnerzielungsabsicht einer Kapitalgesellschaft. Grundsätzlich ist ein Mitglied eines Aufsichtsrates dem Unternehmenswohl und dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Dies gilt auch für Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Weisungen können daher zu Interessenkonflikten und Haftungsfragen führen, wenn sie dem Unternehmenswohl und dem Unternehmensinteresse entgegen stehen bzw. keine öffentliche Zweckbindung in der Satzung verankert ist. Solche öffentlichen Zweckbindungen sollten daher bereits bei Gründung der Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.