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Bildungsleistungen zukünftig umsatzsteuerpflichtig?

Das Jahressteuergesetz 2017 setz die Rechtsprechung um

Derzeit berät der Bundestag den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 („Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Darin nimmt der Gesetzgeber die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung auf und sortiert die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen in Teilen grundlegend neu.

In dem EuGH-Urteil vom 14.03.2019 „A&G Fahrschul-Akademie GmbH" haben sich die Richter mit der Definition von steuerbefreiten Bildungsleistungen auseinandergesetzt. Danach sind Kennzeichen für eine steuerfreie Leistung die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Wissen. Eine Abschlussprüfung ist nicht notwendig, die Leistungen dürfen jedoch nicht bloßen Freizeitcharakter haben.

Nach dem neuen § 4 Nr. 21 UStG werden demnach nur Bildungsleistungen im Kontext beruflicher Bildung befreit, das betrifft Schulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung. Weitere Leistungen bestimmter Unternehmer wurden in der Vergangenheit nach § 4 Nr. 22 lit. a UStG von der Steuer befreit. Diese Norm soll ersatzlos gestrichen werden. Lediglich Leistungen im Bereich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen werden weiterhin befreit, wenn der Teilnehmer ein Entgelt zu zahlen hat (§ 4 Nr. 22 lit. b UStG).

In diesem Zusammenhang soll auch das bislang übliche „Bescheinigungsverfahren“ bei den zuständigen Landesbehörden eingestellt werden. Die Finanzverwaltung entscheidet somit zukünftig in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.

Somit steht die Konsequenz im Raum, dass zahlreiche Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Volkshochschulen und gemeinnützigen Einrichten zukünftig steuerpflichtig sein werden, z.B.:

  • Internetkurse für Senioren,
  • Kochkurse,
  • Exkursionen,
  • Sportkurse,
  • Fotografie- und Malkurse, etc.

Bildungsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen (bis 27. Jahren) bleiben im Übrigen von dieser Neuregelung unberührt, da hier der inhaltlich breiter ausgestaltete § 4 Nr. 23 UStG greift.

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