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BSG schmettert Gewinnzuschlag ab

Wichtige Entscheidung für die Altenpflege

Mit der aktuellen Entscheidung vom 26. September 2019 ist die Hoffnung vieler Altenheimträger zerplatzt, bei Pflegesatzverhandlungen 4 % pauschal als Gewinnzuschlag geltend machen zu können.

Der Ansatz, eine Gewinnmarge völlig losgelöst sowohl von den kalkulierten Gestehungskosten als auch von einem externen Vergleich festzusetzen, ist mit geltendem Recht unvereinbar. Fordert der Einrichtungsträger einen am Umsatz bemessenen Gewinnzuschlag, sind im Rahmen der auf der ersten Stufe durchzuführenden Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle mindestens die wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit damit bereits Gewinne erzielt werden können.

In einem zweiten Prüfungsschritt ist dann der externe Vergleich der Pflegesätze einschließlich ihrer Gewinnmöglichkeiten mit denen in vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Erst danach lässt sich die von § 84 SGB XI geforderte Leistungsgerechtigkeit von Pflegesätzen einschließlich der sich dadurch bietenden Gewinnmöglichkeiten beurteilen.  

Fazit: Konkrete Risikozuschläge können weiterhin verhandelt werden, pauschale Gewinnaufschläge dagegen nicht. 

Weitere Informationen zur Entscheidung finden Sie im Terminbericht.