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Steuerliche Einordnung von Zytostatikalieferungen

Krankenhauszweckbetrieb gem. § 67 AO

Die steuerliche Behandlung von Zytostatikalieferungen an ambulant im Krankenhaus behandelte Patienten steht seit einigen Jahren im Fokus der Steuerverwaltung. Erst durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2013/2014 wurde geklärt, dass die Abgabe von patientenindividuell zubereitete Medikamente im Rahmen einer Ermächtigungsambulanz gem. § 116 SGB V dem Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen ist und darüber hinaus auch umsatzsteuerfrei sein kann.

Besonderheit in der damaligen Entscheidung zur ertragsteuerlichen Einordnung der Ermächtigungsambulanzen war, dass die ambulante Behandlung von Krankenhauspatienten durch den ermächtigten Krankenhausarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe erfolgte. Die Finanzverwaltung hatte diesen Umstand wiederum für ihre weiterhin restriktive Rechtsauffassung dahingehend verwendet, diejenigen ambulanten Behandlungsleistungen, die der ermächtigte Arzt nicht als Dienstaufgabe erbrachte, weiterhin einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Insoweit wurde auch die Zytostatikalieferung an ambulante Patienten der Ertragsbesteuerung unterworfen, soweit der ermächtigte Krankenhausarzt die ambulante Behandlung im Rahmen seiner genehmigten Nebentätigkeit erbracht hat. Entsprechend hatte die Finanzverwaltung auch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67 AO abgeändert.

Der BFH hat dieser restriktiven Rechtsauslegung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 06.06.2019 (Az.: V R 39/17) eine Absage erteilt. Danach spielt es für den BFH keine entscheidende Rolle, ob der Krankenhausarzt seine Ermächtigung gem. § 116 SGB V als Dienstaufgabe oder im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit ausübt.

Der BFH geht insoweit davon aus, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhausträgers nach § 39 SGB V die stationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre sowie die ambulante Behandlung im Krankenhaus durch Krankenhausärzte umfasst. Insoweit sei – so der BFH – nicht nur die ambulante Behandlung durch gem. § 116 SGB Vermächtigte Krankenhausärzte dem Zweckbetrieb Krankenhaus gem. § 67 AO zuzuordnen, sondern auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an die behandelten Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus.

Entscheidend kommt es nach der Auffassung des BFH darauf an, dass die Zytostatika im Rahmen der nach § 116 SGB V sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung abgegeben wurden. Dementsprechend ist es für den BFH nicht entscheidungserheblich, dass die Ermächtigungsambulanz im Rahmen der Nebentätigkeitserlaubnis beim Krankenhausarzt zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führen.

Aus der dargestellten Entscheidung des BFH folgt u. E. zunächst zwingend, dass die Regelungen im AEAO zu § 67 AO abzuändern sind. Darüber hinaus ist eine klare Tendenz des BFH festzustellen, wonach dem Grunde nach alle sozialversicherungsrechtlich zulässigen ambulanten Behandlungsformen dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen sind.

Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Finanzverwaltung die bezeichnete Rechtsprechung umsetzen wird. Es ist insoweit zu hoffen, dass nicht nur die ambulante Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, sondern auch die ambulante Behandlung von PKV-Patienten dem Zweckbetrieb gem. § 67 AO zugeordnet wird.  

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