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Gewinnaufschlag in der Altenpflege

Bundessozialgericht lehnt pauschalen Zuschlag ab

Die SGB XI-Schiedsstelle in NRW hatte in mehreren Verfahren Trägern von Pflegeheimen pauschal 4 % als Gewinnmarge zugesprochen, dieser Schiedsspruch wurde kostenträgerseitig beklagt. Das LSG Essen hatte sodann 2017 die Schiedssprüche aufgehoben und geurteilt, dass die Schiedsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden solle. Dagegen legte die Schiedsstelle ihrerseits Revision beim BSG ein.

Der Ansatz, eine Gewinnmarge völlig losgelöst sowohl von den kalkulierten Gestehungskosten als auch von einem externen Vergleich festzusetzen, ist mit geltendem Recht unvereinbar.

Fordert der Einrichtungsträger einen am Umsatz bemessenen Gewinnzuschlag, sind im Rahmen der auf der ersten Stufe durchzuführenden Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle mindestens die wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit damit bereits Gewinne erzielt werden können. In einem zweiten Prüfungsschritt ist dann der externe Vergleich der Pflegesätze einschließlich ihrer Gewinnmöglichkeiten mit denen in vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Erst danach lässt sich die von § 84 SGB XI geforderte Leistungsgerechtigkeit von Pflegesätzen einschließlich der sich dadurch bietenden Gewinnmöglichkeiten beurteilen.

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