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Barmittelverwaltung und Zahlungsdienste-Aufsicht

Keine Anwendung für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten

Es geht um die Frage, ob Wohlfahrtsunternehmen für die Barmittelverwaltung für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ein Erlaubnisverfahren nach § 10 ZAG durchlaufen müssen und damit der dauerhaften Aufsicht der BaFin unterliegen.

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält Vorgaben für Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste - wie zum Beispiel das Finanztransfergeschäft - bringen und die nicht unter eine der gesetzlichen Bereichs Ausnahmen fallen. Mit dem ZAG hat der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt.

Eine gesetzliche Ausnahme speziell für Zahlungsdienste, die von Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege erbracht werden, wäre damit nicht vereinbar.

Nun hat die BAG FW in einem Schreiben vom 25. Juli 2019 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und zum Ausdruck gebracht, dass ein Großteil der Einrichtungen nicht in der Lage sein würde, die mit dem Erlaubnisverfahren einhergehenden verwaltungsspezifischen Vorgaben umzusetzen. Nun hat der BM der Finanzen in einem Schreiben gegenüber der BAG FW geäußert, dass die treuhänderische Verwaltung von Barmitteln für Klienten nicht unter die Anwendung des ZAG fällt.

Begründet wurde dies damit, dass der Anwendungsbereich des ZAG nicht a priori eröffnet ist, sondern Zahlungsdienste der Daseinsvorsorge nach dem SGB XII eine Art Ersatzvornahme hoheitlichen Handelns darstelle, wie sie sonst von öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern erbracht wird, und folglich nicht unter den Anwendungsbereich des ZAG fallen. Die BAG FW geht davon aus, dass die BaFin all diejenigen Bereiche nicht beaufsichtigen wird, wo die Freie Wohlfahrt Aufgaben im Rahmen originäre sozialstaatlicher Subsidiarität wahrnimmt.

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