§ 23 Abs. 2 APG verpflichtet die Landesregierung in NRW beginnend mit dem Inkrafttreten des APG die Wirkungen dieses Gesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur und die auskömmliche Bemessung der damit geregelten Investitionskostenfinanzierung zu überprüfen. Die Landesregierung sollte hiernach dem Landtag abschließend bis zum 31. Juli 2019 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung berichten.
Das MAGS hatte bereits angekündigt, dass die Ergebnisse der Evaluation und Novellierung der APG DVO erst im November 2019 in die Ausschüsse im Landtag eingebracht werden können. Am 15. November 2019 hat das MAGS den Bericht zum Thema "Überprüfung der Wirkungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO) an den Landtag versandt und somit öffentlich gemacht hat. Die Bewertung von APG und APG DVO wird dabei ausgehend von den Zielsetzungen des GEPA NRW vorgenommen.
Die Oberziele des GEPA NRW waren:
- eine Stärkung des ambulanten Bereichs, um einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu unterstützen und
- eine klare Trennung zwischen ordnungs- und förderrechtlichen Regelungen.
Um die Umsetzung dieser Zielsetzungen zu gewährleisten, enthalten sowohl APG NRW als auch APG DVO NRW jeweils eine Verpflichtung der Landesregierung dem Landtag bis zum 31.07.2019 zu berichten. Diese Aufträge setzt der vom MAGS vorgelegte Bericht inhaltlich um. In diesem Bericht kommt das MAGS zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz und der Verordnung formulierten Ziele erreicht wurden.
Anpassungsbedarf wird vom MAG lediglich in folgenden Bereichen gesehen:
- Abschaffung des virtuellen Kontos für die Mittel nach § 4 APG DVO
Das virtuelle Konto für das sonstige Anlagevermögen (§ 4 APG DVO NRW) soll durch eine Refinanzierung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen auf der Grundlage der nachzuweisenden Abschreibungen, Leasingraten und entstandenen Wartungsaufwendungen für sonstiges Anlagevermögen ersetzt werden. - Modifikation Bestandsschutz für Mietmodelle
Die Bestandsschutzregelung des § 8 Abs. 9 APG DVO NRW für Mietverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der APG DVO NRW am 02.11.2014 bestanden haben, ist zu verbessern. Hierzu wird auf den Bericht des MAGS vom 17.06.2019 zum Thema „Anpassung des Bestandsschutzes für die Pflegeeinrichtungen, die ihre Gebäude gemietet haben“ verwiesen (Vorlage-Nr.: 17/2203). - Anpassung der in § 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 APG DVO definierten Angemessenheitsgrenzen
Der gutachterlich ermittelte Wert hat ein Angemessenheitsgrenze von 2.378,16 €/m² für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und 1.948,01 €/m² für teilstationäre Einrichtungen ergeben. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen erhöht sich dieser Wert um weitere 100 €/m², wenn eine Küche zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Gebäude errichtet wird. - Anpassung des § 29 APG DVO NRW zur Anzeigepflicht als Voraussetzung für die Verhandlungen mit den Sozialhilfeträgern
Einzelne Einrichtungen, die in der Vergangenheit auf das Pflegewohngeld verzichtet haben, sind der Meldeverpflichtung in Bezug auf die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI gegenüber den Landschaftsverbänden nicht nachgekommen. Durch eine Veränderung des § 29 APG DVO NRW soll dieser Prozess und die Informationsweitergabe an die Kreise und kreisfreien Städte näher bestimmt werden. - Absenkung der Mindest-Belegungsquote für Kurzzeitpflege
Es ist vorgesehen, die Mindestbelegungsquote in der Kurzzeitpflege in § 18 APG DVO NRW von 80 % auf 70 % abzusenken. - Abrechnung der Investitionsaufwendungen der „Integrierten Tagespflege“
Im Rahmen des von der Stiftung Wohlfahrtspflege gefördertem Projekt „Pflege stationär Weiterdenken“ wurde u.a. die sog. „Integrierte Tagespflege“ erprobt. Dabei wird eine geringe Zahl von Tagesgästen gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtung versorgt. Da sich diese Versorgungsform aus der Sicht der beteiligten Einrichtungen bewährt hat und aus der Sicht des MAGS keine Bedenken gegen eine Verstetigung bestehen, sollte in der APG DVO NRW eine pragmatische Regelung zur Abrechnung der Investitionsaufwendungen der Tagespflege in der vollstationären Einrichtung aufgenommen werden. - Bewertung: Bericht des MAGS enthält positive Ansätze
Die Abschaffung des virtuellen Kontos für die Mittel nach § 4 APG DVO, die Anpassung der in § 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 APG DVO definierten Angemessenheitsgrenzen, die Klärung der Abrechnung der Investitionsaufwendungen der „Integrierten Tagespflege“ sowie die Absenkung der Mindest-Belegungsquote für Kurzzeitpflege sind zu begrüßen.
Finanzielle Nachteile durch Abschaffung des virtuellen Kontos nach § 4 APG DVO?
Bei der Abschaffung des virtuellen Kontos für die Mittel nach § 4 APG DVO wird jedoch auf Ebene der einzelnen Pflegeeinrichtung zu bewerten sein, ob eine Umstellung der Refinanzierung auf die tatsächlich entstandenen investiven Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann.
Lösung für die Betriebsüberlassungsverträge im kirchlichen Bereich
Des Weiteren sollte es eine Lösung für die Betriebsüberlassungsverträge im kirchlichen Bereich geben, um bei Mietmodellen Härten in der Anwendung der konkreten Vergleichsberechnung (§ 8 Abs. 11 APG DVO) abzufedern. Hier bleibt der Entwurf des MAGS zur Novellierung der APG DVO abzuwarten.
Es verbleiben Investitionshemmnisse
Im Koalitionsvertrag hatte die Landesregierung angekündigt, dass Investitionshemmnisse für Pflegeeinrichtungen beseitigt werden sollen. Neben fehlenden Grundstücken und Personalmangel stellt die Refinanzierung von Neubauprojekten unverändert ein Investitionshemmnis dar.
Unter typisierten Annahmen führen die Anpassungen der in § 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 APG DVO definierten Angemessenheitsgrenzen diese Angemessenheitsgrenze im Mietmodell bei Einrichtungen mit Küche zu einem I-Kostensatz von € 23,44 / Tag (ohne Küche: € 22,54/Tag). Es bleibt abzuwarten, ob durch diese verbesserten Rahmenbedingungen mehr Träger bereit sein werden, Neubauprojekte in Angriff zu nehmen.
In diesem Zusammenhang bestand Hoffnung, dass es zu Änderungen in § 2 Abs. 5 APG DVO kommen wird, wonach Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 APG DVO auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen sind.
Dieser Richtwert wurde durch eine Studie von der PD Berater der öffentlichen Hand GmbH überprüft. Mithilfe unterschiedlicher Quellen für die zu erwartende Nutzungsdauer einer Pflegeimmobilie in der Studie untersucht. Angelehnt an unterschiedliche Studien, Urteile, Richtlinien und Erkenntnisse aus dem An- und Verkauf von Immobilien kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass das langfristige Anlagevermögen bei vollstationären Pflegeeinrichtungen, wie bisher in der APG DVO verankert, über eine Zeit von 50 Jahren genutzt werden kann.