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Tarifrate vereinbart: Nachschlag für Krankenhäuser

Nachfinanzierung für 2019 – jedoch nur gegen Nachweis

Krankenhäusern wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) die vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen im Pflegedienst versprochen. Doch die gesetzliche Formel zur Berechnung einer Tarifberichtigung „verschluckte“ die tatsächlich überdurchschnittlichen Steigerungen der Pflegekräfte, sodass für das Jahr 2018 keine Berichtigung stattfinden konnte.

Lösungsansatz für 2018

Um somatischen Krankenhäusern die zugesagten Gelder zukommen zu lassen, ist im „Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz“ für das Jahr 2020 ein Rechnungsaufschlag von 0,3 % vorgesehen. Psychiatrische Einrichtungen gehen nach derzeitigem Kenntnisstand leer aus.

Tarifrate 2019

Für 2019 wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Tarifentwicklungen den Veränderungswert um 0,57 % (= Erhöhungsrate) überstiegen. Daraus folgt, dass für die Somatik eine Berichtigung um 0,23 % (= 40 % der Erhöhungsrate) und für die Psychiatrie um 0,31 % (=55 % der Erhöhungsrate) vorzunehmen ist. Die Steigerung für die Somatik wird über Anpassungen der Landesbasisfallwerte 2020 erfolgen. In der Psychiatrie werden die Budgets des Jahres 2020 angehoben.

Da die Steigerung den Krankenhäusern bereits für das Jahr 2019 zusteht, sind entgangene Gelder einmalig auszugleichen. Die Psychiatrien berücksichtigen den Erhöhungsbetrag im Jahr 2020 insofern doppelt: als Basiserhöhung und zusätzlich als einmaligen Ausgleichsbetrag. Auch in die Landesbasisfallwerte wird ein einmaliger Ausgleich eingerechnet. Aufgrund der Ausgliederung der Pflegekosten werden die Beträge oberhalb von 0,23 % der Landesbasisfallwerte liegen müssen, um die entgangenen Beträge auszugleichen.

Nachweise

Neuerdings ist die zweckentsprechende Mittelverwendung für die in der Tarifberichtigung enthaltenen Pflegekosten nachzuweisen. Hierfür haben die Spitzenverbände eine Tarifraten-Pflegepersonalkostennachweis-Vereinbarung (TPP-V) geschlossen. Für Krankenhäuser, die den TVöD-K oder einen vergleichbaren Tarifvertrag (Beispiele in Anlage 2 zur TPP-V) anwenden, ist der Nachweis erfreulich pragmatisch durch Unterschrift der Geschäftsführung zu führen. Alle anderen Krankenhäuser stehen vor der Herausforderung, aus der Berichtigungsrate und dem Ausgleichsbetrag die für Pflegepersonal bereitgestellten Mittel herzuleiten und deren zweckentsprechende Verwendung einem Wirtschaftsprüfer darzulegen. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die nicht zweckentsprechend verwendeten Anteile über Ausgleiche zurückzuzahlen.

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